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preparatory:AB 223039

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-12-04

Wortprotokoll

Ich beginne mit den ersten Minderheitsantrag zum Einleitungssatz von Artikel 67 Absatz 3 StGB. Es geht hier um die Frage - es wurde gesagt -, ob ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, wenn die Anlasstat an einer unter 16-jährigen oder wenn sie an einer unter 18-jährigen Person begangen wurde. Der Bundesrat hat die entsprechende Altersgrenze auf 18 Jahre festgelegt, der Ständerat will sie auf 16 Jahre senken.

Unsere Fraktion unterstützt einstimmig die Haltung der Mehrheit und des Bundesrates, denn jedes Kind ist ein Kind, und zwar bis zum 18. Altersjahr und nicht nur bis zum 16. Altersjahr. An diesem Prinzip wollen wir festhalten. Ich erinnere daran, dass im geltenden Recht Sexualstraftaten gegen alle Minderjährigen Anlass für ein Tätigkeitsverbot sind. Würde jetzt die Altersgrenze entsprechend gesenkt, wäre das ein Rückschritt gegenüber dem heutigen Recht. Das will unsere Fraktion nicht.

Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit zu folgen.

Ich komme zu Artikel 67 Absatz 3 Litera c StGB. Es geht hier um die Frage, ob der Straftatbestand des Exhibitionismus und derjenige der sexuellen Belästigung ebenfalls Anlasstat sein sollen oder nicht. Unsere Fraktion unterstützt hier den Bundesrat und die Minderheit Guhl. Geht man nämlich vom Wortlaut von Artikel 123c der Bundesverfassung aus, so ist eine Anlasstat eine solche, welche die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt. Darunter fallen selbstredend auch der Tatbestand des Exhibitionismus und derjenige der sexuellen Belästigung. Oder erklären Sie mir, warum mit solchen Anlasstaten die sexuelle Integrität eines Kindes oder einer abhängigen Person, z. B. einer Lehrtochter, nicht beeinträchtigt wird.

Entsprechend bitte ich Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Ich gehe über zu Artikel 67 Absatz 3 Litera d StGB. Auch hier bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen. Es geht hier um die [PAGE 1920] Frage, ob Pornografie, unter anderem zum Eigenkonsum, im Deliktskatalog bleiben soll oder nicht. Unsere Fraktion unterstützt zusammen mit dem Bundesrat die Aufnahme eines Tatbestandes. Es darf nicht sein, dass beispielsweise ein Lehrer, der Kinderpornografie am Bildschirm konsumiert, weiterhin mit Kindern arbeitet oder dass ein Fussballtrainer, der Kinderpornografie lagert, weiterhin Kinder trainiert.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

Ich komme zu Artikel 67 Absatz 4 Litera a StGB: Es geht hier um die Tätigkeitsverbote für Personen im Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Erwachsenen und die diesbezüglich vom Ständerat im Gesundheitsbereich vorgenommene Erweiterung auf die direkten Patientenkontakte und die damit verbundene Frage, ob Exhibitionismus und sexuelle Belästigung in den Katalog der Anlasstaten aufgenommen werden sollen. Die Fraktion der CVP unterstützt das. Die Begründung ergibt sich analog aus der vorherigen Begründung zu Artikel 67 Absatz 3 Litera c StGB.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

Zur letzten Differenz hier in Block 1, zu Artikel 67 Absatz 4 Litera b StGB: Auch hier geht es um die Tätigkeitsverbote für Personen in Kontakt mit besonders schutzbedürftigen volljährigen Personen und die Frage, ob Pornografie nach Artikel 197 Absatz 5 StGB aus dem Deliktskatalog gestrichen werden soll oder nicht. Unsere Fraktion ist der einstimmigen Meinung, dass das nicht der Fall sein soll. Was die Begründung betrifft, verweise ich auf die Ausführungen zu Artikel 67 Absatz 3 Litera d StGB.

Ich bitte Sie auch hier, der Minderheit zu folgen.

Zusammengefasst ersuche ich Sie, in Block 1 - mit Ausnahme der Minderheit Arslan - immer der jeweiligen Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Wo ein Minderheitsantrag Arslan vorliegt, ist der Mehrheit zu folgen.