preparatory:AB 223109
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-04
Wortprotokoll
Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 67 Absatz 4ter der Minderheit Rickli Natalie und ansonsten der Mehrheit zu folgen.
Ich habe heute auch gehört, das Konzept müsse konsistent sein. Aber es muss natürlich auch mit den Diskussionen der letzten Woche konsistent sein. Es müsste eigentlich konsistent sein mit den Melderechten, mit den Rechten der Kinder, mit den Rechten der Familien, mit der Überwachung und Kontrolle der Behörden, mit der Bestrafung der Täter und mit dem Vollzug. Leider haben wir die Chance verpasst, dafür zu sorgen, dass das System mindestens mit diesen Punkten konsistent ist.
Nun haben wir hier eine Härtefallklausel. Argumentiert wird mit Artikel 36 der Bundesverfassung. Dem tragen wir Rechnung mit dem Absatz betreffend Jugendliebe. Das haben die Initianten auch im Abstimmungskampf gesagt, dem wird Rechnung getragen. Wieso brauchen wir noch eine Härtefallklausel? Wieso können in besonders leichten Fällen die Gerichte Ausnahmen machen? Ich habe kein Beispiel gehört. Wir sind Gesetzgeber, wir dürfen das schlichtweg nicht den Gerichten überlassen. Nachdem wir schon eine Volksabstimmung über eine Initiative gemacht haben, die klar sagt, in die sexuelle Unversehrtheit darf nicht eingegriffen werden - und wer eingreift, verliert den Job, Punkt -, dann müssten wir hier konkrete Beispiele nennen.
Ist der Zungenkuss, den eine dreizehn-, vierzehn-, fünfzehnjährige Jugendliche in der Pubertät vom Violin- oder Turnlehrer aufgedrückt bekommt, ein Bagatellfall? Meines Erachtens ist er das nicht. Solche Fälle gibt es viele. Ich kenne das von der Praxis her. Oder ist die Hand eines Lehrers, die "zufällig" und "aus Versehen", so heisst es dann im Sachverhalt, die Brust einer dreizehnjährigen pubertierenden Jugendlichen streift, ein Bagatellfall? Es ist kein Bagatellfall! Die Hand hat dort nichts zu suchen, und sie hat auch in der Nähe nichts zu suchen, Punkt, Schluss.
Also nennen wir doch Beispiele für leichte Fälle. Wenn Ihrer Meinung nach diese zwei Beispiele entsprechend nicht unter diesen Artikel fallen dürfen, dann dürfen wir diesem Artikel nicht zustimmen, sondern müssen der Minderheit Rickli Natalie zustimmen. Das sind Fälle, wie sie fast täglich passieren.
Diejenigen, die von solchen Fällen betroffen sind, haben ein Leben lang Mühe damit. Sie haben Mühe und fühlen sich wertlos; lange, bis ins hohe Alter, fühlen sie sich wertlos und gedemütigt. Das ist die Realität. Sprechen Sie mit erwachsenen Personen, die solches in der Kindheit erlebt haben! Ich bitte Sie, sprechen Sie mit solchen Leuten.
Bei Artikel 187 Ziffer 3 weist der Einzelantrag Nidegger eigentlich darauf hin, dass wir ein systematisches Problem zwischen Artikel 187 Ziffer 3 und Artikel 187 Ziffer 3bis und eben auch mit der Härtefallklausel haben. Alles zusammen kann irgendwie nicht stimmen. Kollege Nidegger hat versucht, das entsprechend aufzuzeigen. In der SVP-Fraktion ist man der Meinung, man solle die Bestimmung zur Jugendliebe stehenlassen. Eine Mehrheit stimmt der Kommission zu, aber ich möchte trotzdem im Namen der SVP auf diese Problematik aufmerksam machen. Das sollte man vielleicht in der Differenzbereinigung mit dem Ständerat nochmals überdenken.