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preparatory:AB 225459

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Ich habe zu Beginn der Debatte gesagt, dass die SP-Fraktion im Grundsatz mit dem bundesrätlichen Entwurf dieses Gesetzes zufrieden sei. Vor einer Änderung, welche die Kommissionsmehrheit vorschlägt, möchten wir von der SP-Fraktion aber explizit warnen: Sollten wir gemäss Kommissionsmehrheit die Buchstaben d und e von Artikel 43 Absatz 1 und auch die Absätze 2 und 3 streichen, dann hätte das für viele Personen, welche vererbbare Krankheiten haben, verheerende Folgen.

Weshalb? Artikel 43 beschreibt, in welchem Fall Versicherungen bei ihren Kunden nach bereits vorhandenen genetischen Daten früherer Untersuchungen fragen dürfen. Dies ist gemäss dem bundesrätlichen Entwurf der Fall, wenn die Person eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mehr als 400 000 Franken abschliessen will oder eine freiwillige Invaliditätsversicherung mit einer Jahresrente von mehr als 40 000 Franken. Dieser Zusatz ist sinnvoll. Die Versicherungen können so nämlich nicht um grosse Summen geprellt werden.

Die Mehrheit der Kommission will aber nun, dass die Versicherungen bei allen Lebensversicherungen und allen freiwilligen Invaliditätsversicherungen nach vorhandenen Gentests fragen dürfen. Konkret heisst das, dass beispielsweise eine Frau, die einen Brustkrebs-Gentest gemacht hat, weil vielleicht ihre Mutter oder ihre Grossmutter an Brustkrebs gestorben ist, ihre Daten offenlegen müsste; sie erhielte wohl keine Lebens- oder Invaliditätsversicherung mehr, obschon die Krankheit bei ihr vielleicht gar nie ausbricht. Das Vorliegen einer Mutation eines bestimmten Gens heisst nicht in allen Fällen, dass die Krankheit auch einmal ausbricht. Das Wissen um eine mögliche Erkrankung ergibt jedoch oft die Chance, das Leben anders anzugehen, Gewohnheiten zu ändern, vorzusorgen und somit auch mögliche Gesundheitskosten zu reduzieren. Es wäre klar, dass bei einer Streichung der Limite in Artikel 43 viele potenzielle Genträger auf eine Untersuchung verzichten würden. Genau das ist aber eben nicht das Ziel. Gentests sollen zum Wohle der Patientinnen und Patienten und nicht primär für bessere Risikoabklärungen der Versicherungen gemacht werden. Es wäre absolut unvernünftig, wenn wir die Limite von 400 000 Franken aus dem Gesetz kippen würden.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Graf Maya zuzustimmen.

Der Einzelantrag Herzog, den wir heute noch erhalten haben, will in Artikel 50 den Absatz 2 streichen, gemäss welchem für die Erstellung eines DNA-Profils eine schriftliche Zustimmung erforderlich ist. Begründet wird der Antrag damit, man könne dann Wegweisungen in das richtige Heimatland zuordnen. Das ist gelinde gesagt eine abenteuerliche Begründung. Denn wir alle hier drin haben verschiedene Herkünfte. Eine DNA-Analyse hilft also nicht weiter. Beim Familiennachzug bringt die Streichung ebenfalls nichts. Weigert sich nämlich eine Person, mittels DNA-Analyse die Familienzugehörigkeit zu beweisen, dann gehört sie schlichtweg nicht zur Familie und auch nicht zum Nachzug.

Wir bitten Sie daher, den Einzelantrag Herzog abzulehnen.