preparatory:AB 228303
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 9a beantragt die Kommission die Einführung einer Vermögensschwelle betreffend Berechtigung für Ergänzungsleistungen. Wer mehr als 100 000 Franken Vermögen hat, soll keine Ergänzungsleistungen beanspruchen können. Der Grund für diese Vermögensschwelle liegt in der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen gemäss Bundesverfassung. Die Ergänzungsleistungen sollen nämlich die Existenz sichern, und wer ein Vermögen von mehr als 100 000 Franken hat, ist nach der Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht in seiner Existenz gefährdet.
Um Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum nicht von den Ergänzungsleistungen auszuschliessen und um zu verhindern, dass jemand wegen der Vermögensschwelle faktisch gezwungen wird, die selbstbewohnte Liegenschaft zu verkaufen, wird in Artikel 11a0 das Instrument einer Darlehenssicherung eingeführt. Der Wert der selbstbewohnten Liegenschaft wird bei der Berechnung der Vermögensschwelle ausgeklammert, wenn sich die antragstellende Person mit der Begründung eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zugunsten der EL-Stelle einverstanden erklärt. Die Kommission hat die Artikel 9a und 11a0 mit 17 zu 7 Stimmen ins Gesetz aufgenommen. In der Übergangsbestimmung wird festgehalten, dass Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die am Tag vor Inkrafttreten der Reform das 75. Altersjahr vollendet haben, nicht unter diese Regelung von Artikel 9a fallen. Sie unterstehen dem bisherigen Recht.
Zu den Vermögensfreibeträgen: Die aktuell geltenden Freibeträge sind ein massgeblicher Kostentreiber für die Entwicklung der Gesamtkosten der Ergänzungsleistungen. Mit der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung haben wir die Freibeträge erhöht. Bundesrat und Ständerat schlagen nun wiederum eine Senkung auf 30 000 Franken für alleinstehende respektive 50 000 Franken für Ehepaare vor. Die Kommissionsmehrheit will die Rückkehr zu den vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung geltenden Freibeträgen. Mit einer Eintrittsschwelle von 100 000 Franken betrüge der Freibetrag von 25 000 Franken noch ein Viertel des Vermögens, das gewissermassen geschützt ist. Die Kommission hat sich mit Stichentscheid des Präsidenten für diese Fassung der Mehrheit entschieden und gegen die Fassung von Bundesrat und Ständerat, wie sie von der Minderheit I (Ingold) vertreten wird. Die Minderheit II (Barrile) will beim geltenden Recht bleiben. Der Antrag dieser Minderheit II wurde mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Artikel 11a Absätze 3 und 4 ELG regeln den Vermögensverzicht. Damit soll verhindert werden, dass mutwillig Vermögen aufgelöst wird, um in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Ein Vermögensverzicht wird angenommen, wenn ab der Entstehung des Anspruches auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden. Bei AHV-Rentnern gilt diese Bestimmung auch in den zehn Jahren vor Beginn des Rentenanspruches. Die Minderheit Heim will diese Absätze 3 und 4 von Artikel 11a streichen. Die Kommission hat diese beiden Absätze mit 18 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
Während Bundesrat und Ständerat einen Kapitalbezug der obligatorisch versicherten Altersguthaben untersagen wollen, beantragt die Mehrheit der SGK einen Kompromiss: Das obligatorisch angesparte Pensionskassenguthaben kann höchstens zur Hälfte als Kapital bezogen werden, während die andere Hälfte in eine Rente umgewandelt wird. Mit 13 zu 12 Stimmen hat die Kommission das in Artikel 37 Absatz 2bis entschieden. Mit diesem Kompromissantrag soll das Risiko vermindert werden, dass Rentner schon nach kurzer Zeit Ergänzungsleistungen benötigen.
Die Minderheit I (Humbel) will wie der Bundesrat und der Ständerat den Kapitalbezug im obligatorischen Teil verbieten, um den Verfassungsauftrag von Artikel 113 der Bundesverfassung zu sichern, wo es in Absatz 2 heisst, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen muss. Dieser Antrag wurde mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Die Minderheit II (Sauter) will den Kapitalbezug wie bisher zulassen mit dem Argument, den Pensionierten sei die Verfügungsfreiheit über ihr Erspartes zu lassen und ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Kapital zuzutrauen. Dieser Antrag wurde mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt.
Nach dem Grundsatz "Wer Freiheit will, muss auch Verantwortung übernehmen bzw. die Konsequenzen für sein Handeln tragen" hat die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater ins Gesetz aufgenommen. Die jährliche Ergänzungsleistung von Personen, die Kapital beziehen und dieses bei der Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen vollständig oder teilweise aufgebraucht haben, wird um 10 Prozent gekürzt.
Die Einzelanträge Hausammann lagen uns in der Kommission nicht vor. Ich möchte mich daher auch nicht im Namen der Kommission dazu äussern.
Was den Vorbezug von Kapital für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit betrifft, folgte die Kommission dem Ständerat mit 13 zu 10 Stimmen und passt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b an. Es ist aber nicht so, wie dies der Minderheitssprecher, Herr de Courten, hier wortgewaltig beschworen hat, dass der Kapitalbezug für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Der Kapitalbezug für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist bis zum 50. Altersjahr unbeschränkt möglich. Ältere Versicherte können eine Barauszahlung beziehen, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten. Ich möchte einfach auf die Botschaft hinweisen, wo auf Seite 7490 aufgezeigt wird, dass 8,5 Prozent der Selbstständigerwerbenden innerhalb der ersten fünf Jahre nach ihrer Pensionierung EL beziehen, dies gegenüber 5,3 Prozent bei den Arbeitnehmenden. Der Antrag de Courten auf Streichung dieser Bestimmung wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Mit Artikel 47a BVG wird ein unbestrittenes Element der gescheiterten Reform der Altersvorsorge ins Gesetz aufgenommen. Da möchte ich den Minderheitssprecher, Herrn Aeschi, daran erinnern, dass diese Bestimmung in der Reform der Altersvorsorge auch aufseiten der SVP-Fraktion unbestritten war, denn es geht um über 58-jährige Versicherte, welche arbeitslos werden. Sie können ihr Pensionskassenguthaben in der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers belassen und später eine Rente beziehen, und an diese Rente hat der Arbeitgeber keine zusätzlichen Leistungen zu finanzieren. Vielmehr kann der ehemalige Arbeitnehmer, der eben arbeitslos geworden ist, weiterhin Beiträge einzahlen. Die spätere Rente errechnet sich dann aus seinem Guthaben und den Zinsen. Die Kommission hat diesen Artikel mit 17 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen ins Gesetz aufgenommen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 47a BVG der Kommissionsmehrheit zu folgen, wie ich Sie auch bitte, bei den übrigen Bestimmungen der Mehrheit zu folgen.