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preparatory:AB 239848

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-12-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 37 Absatz 1 geht es um die Frage, welche Anforderungen ausländische Ärzte, welche in der Schweiz praktizieren wollen, erfüllen müssen. Der Bundesrat hat in seiner Version vorgeschlagen, dass diese Ärzte eine Prüfung ablegen müssen; daneben müssen sie sich auch über ihre sprachlichen Kompetenzen ausweisen.

Die Kommission ist sich darin einig, dass von ausländischen Ärzten keine Prüfung über die Kenntnisse in ihrem Fachgebiet verlangt werden soll, sondern dass sie sich über die praktische Erfahrung und ihre Sprachkompetenzen ausweisen müssen. Die Kommissionsmehrheit will nun, dass sich die Ärzte in der Schweiz zwei Jahre in ihrem Fachgebiet vertiefen müssen und dass sie während eines Jahres in einem Spital, das über einen Grundversorgungsauftrag verfügt, arbeiten müssen.

Der Unterschied zur Kommissionsminderheit liegt darin, dass diese davon absehen will, von allen Fachspezialisten - es sind ausgebildete Fachspezialisten - eine einjährige Tätigkeit in einem Grundversorgungsspital zu verlangen. Für die Kommissionsminderheit ist es nicht einzusehen, wieso ein ausgebildeter Neurologe, der ausschliesslich in diesem Fachgebiet tätig sein will, in einem Regionalspital arbeiten muss. Eine solche Vorschrift könnte eher dazu führen, dass weitere Spezialisierungsgelüste bei Regionalspitälern ausgelöst werden. Zudem bieten ja nicht nur Regionalspitäler Grundversorgung an, sondern auch Universitätsspitäler.

Die Kommissionsmehrheit hingegen ist der Meinung, dass alle Ärzte in Regionalspitälern wichtige Erfahrungen in der Grundversorgung sammeln können und dass es für die Regionalspitäler so einfacher ist, Personal zu rekrutieren. Ihre Kommission hat mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden.

Bei dieser Gelegenheit noch eine Bemerkung zu Artikel 37 Absatz 5: Dieser Artikel ist zwar nicht bestritten, aber er ist relativ sensibel. Es geht darum, dass Ärztinnen und Ärzte künftig nur dann eine Zulassung zur ambulanten Tätigkeit in der Krankenpflegeversicherung erhalten, wenn sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier anschliessen. Wir haben das EPDG verabschiedet, es ist im Frühling 2017 in Kraft getreten. Spitäler müssen das elektronische Patientendossier bis 2020 einführen, Pflegeheime bis 2022. Ihre Kommission ist der Meinung, dass es gerade für die koordinierte Versorgung und zur Qualitätssicherung wichtig ist, dass auch Ärzte im ambulanten Bereich ein elektronisches Patientendossier führen müssen, und hat diesen Entscheid mit 19 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefällt.

Ich bitte Sie, bei Artikel 37 Absatz 1 der Kommissionsmehrheit zu folgen.