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preparatory:AB 24386

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-20

Wortprotokoll

Die verdeckte Ermittlung soll aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit in einem Gesetz geregelt werden. Ich möchte gleich zu Beginn auf das Votum von Herrn Schmid eingehen. Nichteintreten auf diese Vorlage würde bedeuten, dass der heute rechtsstaatlich unbefriedigende Status quo weiter andauern würde. Nichteintreten würde auch bedeuten, dass die verdeckten Ermittlungen weiterhin stattfinden würden, aber in einem mit Unsicherheit behafteten Umfeld. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen gefordert wurde, dass die verdeckte Ermittlung in einem Gesetz geregelt werde.

Das Gesetz wird nicht zusätzliche verdeckte Ermittlungen ermöglichen, sondern vielmehr deren Zahl begrenzen, weil mit diesem Gesetz nur noch professionell durchgeführte und auch streng kontrollierte Einsätze möglich sein werden. Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass wir mit der sauberen und klaren Regelung eines solchen schwerwiegenden Polizeieinsatzes auch einen Teil des bisher gesetzlich nicht erfassten Bereiches der Polizeiarbeit regeln können und damit auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen können. In diesem Sinne teilt der Bundesrat auch die Meinung, die Sie, Herr Schmid, Ihrem Votum zugrunde gelegt haben.

Ich möchte einleitend noch kurz auf die Vorlage eingehen, wie sie jetzt aus der Kommission Ihres Rates kommt: Ich halte die Vorlage, auch mit den Anträgen der Kommission, für einen guten Kompromiss zwischen den Erfordernissen einer effizienten Strafverfolgung und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens. Ich bin auch froh, dass die Kommission eine zusätzliche Runde von Expertenhearings durchgeführt hat, um sich noch einmal mit den Interessen der Strafverfolgung auseinander zu setzen. Mir ist es auch wichtig, dass mit der verdeckten Ermittlung ein wirksames, rechtsstaatlich gut verankertes Instrument zur Bekämpfung der schweren Kriminalität besteht.

Die Kommission hat die Anliegen der Praktiker weitgehend berücksichtigt. Zu erwähnen ist z. B. die Möglichkeit, dass auch Führungspersonen "legendiert" werden können oder dass eine Überschreitung des Provokationsverbotes im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Ich begrüsse es auch, dass die Mehrheit der Kommission auf einen Deliktkatalog verzichten möchte und auf die bundesrätliche Konzeption zurückkommt. Ich halte bei dieser Ermittlungsmethode eine Generalklausel mit einer beispielhaften Umschreibung der Deliktschwere für besser geeignet, Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit zu gewährleisten.

Ich werde aber bei den betreffenden Änderungsanträgen im Rahmen der Detailberatung noch darauf zurückkommen und bitte Sie zunächst, auf die Vorlage einzutreten.

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