preparatory:AB 244973
Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Beim Antrag der Minderheit Jans zu Artikel 3a Absatz 1 geht es um die Frage, wie man solche Verträge handhabt, ob man das "schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht", machen kann. Das sind die zwei Varianten, die gemäss Mehrheitsantrag zur Verfügung stehen sollen. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, das zu tun, was der Entwurf des Bundesrates vorschlägt, nämlich bei "schriftlich" zu bleiben.
Nun werden Sie zuerst sagen: Heute sind wir doch inzwischen modern, wir sind digital, man muss doch jetzt nicht mehr viel Papier produzieren; es reicht doch, wenn man sagt: "oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht". Aber da machen Sie es sich zu einfach. Es geht nicht um modern gegen alt - aber vielleicht ein bisschen schon. Aber hier haben wir eine relativ wichtige Frage zu beantworten, nämlich die Frage, wie wir mit solchen Verträgen umgehen. Wenn man die Formulierung "schriftlich" wählt, dann schliesst man den elektronischen Verkehr nicht aus, dann ist die elektronische Unterschrift im gegenseitigen Einverständnis immer noch möglich. Wenn man aber die andere Formulierung wählt - jene der Mehrheit, die sagt: "schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht" -, dann ist es tatsächlich möglich, dass die Versicherung zum Beispiel eine Kündigung nur per SMS ausspricht. Das ist dann möglich, das ist dann legal! Und das finden wir nicht richtig. Ich weiss nicht, wie es Ihnen geht, aber bei mir kann eine SMS schlicht und einfach vergessen gehen - ich bekomme so viele -, und bei den E-Mails verhält es sich auch so.
Hier geht es um sehr wichtige Vertragsentscheidungen, und da muss man die Möglichkeit offenlassen, dass die Mitteilung schriftlich geschieht - auch zum Schutz älterer Menschen. Sie wissen, es gibt immer noch Menschen, die nicht online sind, die solchen Informationsaustausch nicht elektronisch machen. Sagt man jetzt: "Es ist möglich, dass eine Versicherung nur über den elektronischen Weg geht", könnte man damit sogar ein Selektionskriterium schaffen und ältere Menschen ausschliessen; und das wäre gerade bei Versicherungen, die häufig ältere Menschen betreffen, sehr unsauber.
Dann haben wir eine zweite Minderheit, die Minderheit Leutenegger Oberholzer bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f. Ich bin sehr froh, dass Frau Leutenegger Oberholzer heute unter uns weilt und die Debatte auf der Tribüne verfolgt. Ich habe die Ehre, ihre Minderheit zu vertreten. Die Minderheit will, dass nicht nur Rückkaufs- und Umwandlungswerte einer Lebensversicherung von Beginn an bekannt sind, sondern auch die damit verbundenen Kosten. Worin bestehen solche Kosten? Wenn Sie eine Lebensversicherung abschliessen, erhält der Versicherungsvermittler eine Provision, die sich in der Regel über die ganze Vertragsdauer berechnet. Diese Provisionen sind offenzulegen.
Ich bitte Sie, diese Minderheit zu unterstützen.