preparatory:AB 244975
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Bei den Minderheitsanträgen zu Artikel 35c geht es um die Nachhaftung. Oft zeigen sich die Folgen eines versicherungstechnisch relevanten Ereignisses erst lange Zeit später. Der Vernehmlassungsentwurf von 2016 sah deshalb diese längst überfällige Ergänzung vor [PAGE 750] und nahm eine Bestimmung zur Nachhaftung auf. Der Versicherer soll für erst später eintretende Schäden - und zwar nicht nur im Krankenversicherungsbereich - bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses leistungspflichtig bleiben. Es geht dabei um den Fall, dass ein versichertes Risiko, also z. B. ein Unfall, noch während der Laufzeit des Vertrages eintritt, die Heilungskosten oder die Kosten für den Erwerbsausfall aber erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages anfallen. Das ist gut möglich bei Sachen, die wirklich über lange Zeit hinweg Spätfolgen zeitigen. Versicherungsunternehmen, die in dieser Zeit Vertragsparteien waren und die Prämien über all diese Zeit einzogen, sollen auch für alle sich aus der Realisierung ergebenden Schäden geradestehen - unbesehen davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich verwirklichen.
Die beiden Minderheitsanträge zu Artikel 35c zur Nachhaftung unterscheiden sich insofern, als die Minderheit I (Barazzone) die Nachhaftung nur in der Krankenzusatzversicherung will, während die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer), die ich hier vertrete, diese Nachhaftung allgemein verankern will. Letztere hält aber in Absatz 2 fest, dass es bei der Krankenversicherung im Falle des Versicherungswechsels einen Vorbehalt gibt, wenn unter den Betroffenen das Behandlungsprinzip gilt, und dass in der Haftpflichtversicherung ebenfalls ein Vorbehalt besteht, wenn die für die Vertragsdauer geltend gemachten Ansprüche versichert sind - das ist also dieses Anspruchserhebungsprinzip. Der Antrag der Minderheit II ist klarer, umfasst alle Versicherungen und macht den Vorbehalt dort, wo er nötig ist. Der Antrag der Minderheit I ist sehr eingrenzend, ist aber sicher auch wichtig, weil es um das Prinzip der Nachhaftung geht.
Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die Nachhaftung nicht unbeschränkt, sondern sie ist limitiert, aber nicht kürzer als fünf Jahre. Sie alle wissen es ganz sicher: Wenn man zum Beispiel einen Unfall hat und ein solcher Schaden eintritt, dann kann es sehr gut sein, dass Heilungskosten eben auch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt anfallen. Diese Bestimmung ist wichtig. Sie stärkt wirklich den Schutz der Versicherten, und sie garantiert, dass Versicherungsunternehmen, die jahrelang Prämien eingezogen haben, dann auch für die Spätfolgen eines solchen Schadens aufkommen müssen.
Deshalb bitte ich Sie wirklich, hier die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zu unterstützen, eventualiter dann halt die Minderheit I (Barazzone). Sie sehen, dass wir beide unterschrieben haben. Es braucht unbedingt eine Bestimmung zur Nachhaftung. Die vorliegende Vorlage weist hier eine Lücke zuungunsten der Versicherten auf, und diese Lücke müssen wir schliessen.