preparatory:AB 245048
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Hier in Block 3 behandeln wir auch noch ein paar wirklich gewichtige Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz. Wo sind wir? Wir sind in der Lex specialis zum Obligationenrecht und schreiben hier teilweise zwingende, nicht veränderbare Bestimmungen, aber zu einem grossen Teil rein dispositives Recht in das Versicherungsvertragsgesetz, mit Auswirkungen auf verschiedene Verträge.
Ich bitte Sie namens der grünliberalen Fraktion, bei Artikel 45 eine KMU-freundliche und gewerbefreundliche Haltung einzunehmen und die Beweislastumkehr, die hier die Mehrheit will, abzulehnen. Diese kommt nicht nur bei Konsumentinnen und Konsumenten, Versicherten, die in der Krankenvorsorge oder so sind, ganz, ganz schlecht an, sondern sie kommt auch bei den KMU und beim Gewerbe ganz schlecht an, denn jede Beweislastumkehr bedeutet zunächst einmal eine Schlechterstellung. Es ist zudem eigentlich ein wirkliches Novum hier, in einem Bereich, wo die Versicherungen sehr viel Wissen haben und aufgrund ihrer Erfahrungen in verschiedensten Versicherungsfeldern, mit Schadenfällen usw. sehr genau wissen, was passiert. Die Versicherung geht dann zum Versicherungsnehmer und sagt: Beweise bitte sehr, dass das, was da an Schaden eingetreten ist, nicht hätte verhindert werden können, wenn du richtig gehandelt hättest. Das ist häufig schlicht und ergreifend nicht möglich. Ich erlebe wöchentlich solche Sachen auf dem Bau, bei Bauschäden, Bauwesenversicherungen usw. Da muss ich dann schon sagen: Wer hier ein Recht ableitet, soll dann bitte auch die Beweislast tragen. Bitte stimmen Sie hier mit der Minderheit.
Ferner ist es ein völlig alter Zopf bei Artikel 46, dass die Versicherungsverträge eine noch kürzere Verjährungsfrist haben als alle anderen Verträge. Wir können hier schlicht und ergreifend auf diese zehn Jahre wechseln, wie es im Minderheitsantrag gefordert ist.
In Artikel 59 geht es darum, wer alles von Haftpflichtversicherungen erfasst ist. Im Gewerbe und bei KMU geht man heute davon aus, dass die Mitarbeiter auch versichert sind. Es ist eigentlich fast Usus, dass es so ist. Bitte folgen Sie hier unbedingt dem Minderheitsantrag, gemäss dem auch weitere Arbeitnehmende des Betriebs grundsätzlich erfasst sind. Denken Sie daran: Dieser Artikel 59 ist nicht in den Vorschriften in Artikel 98 enthalten, die nicht geändert werden dürfen. Das heisst, die Versicherungen können hier, wenn sie wollen, davon abweichen und sagen, die Versicherung gelte beispielsweise nur für den Betriebsinhaber. Dann haben Sie diese Regelung hier wieder aufgenommen. Es ist aber nicht notwendig, das so als Grundsatz in die Lex specialis aufzunehmen.
Dann kommen wir zu Artikel 98. Dort bitte ich Sie, der Minderheit Jans zu folgen. Ich bitte hier insbesondere den Ständerat, daran zu denken, das noch einmal zu überprüfen. Denn hier hinein gehören meines Erachtens Artikel 35c ebenso wie Artikel 76 Absatz 3, wo Sie hoffentlich der Minderheit Pardini folgen werden, Artikel 42 Absatz 3 und natürlich Artikel 45.
Die grünliberale Fraktion wird bei den Übergangsbestimmungen, den Artikeln 100 und 104, der Mehrheit folgen, aber mit einem etwas mulmigen Gefühl. Es wurde nämlich überhaupt nicht darüber beraten, was das eigentlich heisst, was die Auswirkungen davon sind. Wenn man in den Kommissionsunterlagen nachschaut oder auch versucht herauszufinden, was das eigentlich für Folgen hat, dann kommt man zum Schluss, [PAGE 767] dass es etwas traurig ist, dass so darüber beraten wird. Wir gehen aber davon aus, dass das so funktionieren wird. Allenfalls ist das aber auch ein Punkt, den der Ständerat noch einmal prüfen muss. Er sollte insbesondere schauen, was hier für das Gewerbe mit teilweise lange laufenden Verträgen passiert. Sind hier Gewerbe und KMU nicht massiv benachteiligt?
Insgesamt muss ich sagen, dass die Beratung etwas mager geraten ist, das finde ich. Wir haben im VVG gewichtige Bestimmungen, über die wir insgesamt nicht gesprochen haben, auch nicht darüber, wie wir sie denn ausdeutschen. Es wurde verschiedentlich sogar erwähnt, es hätte gewisse Bestimmungen mit ungewissen Rechtsbegriffen, die müsse man dann noch füllen. Wenn es unbestimmte Rechtsbegriffe hat, müssten wir hier drin darüber sprechen, wie wir sie meinen, und sie nicht einfach blanko offenlassen und sagen, die Gerichte können dann schauen, was das heisst.
Wir haben eine Verantwortung gegenüber den Versicherten, aber auch gegenüber den KMU und den Unternehmen und natürlich auch gegenüber den Versicherungen, damit sie vernünftige Regeln haben, die angemessen sind und das Gleichgewicht zwischen den Versicherten und den Versicherungen einigermassen so belassen, damit man weiterhin erfolgreich miteinander kutschieren und geschäften kann.