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preparatory:AB 245247

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-03

Wortprotokoll

Zu Absatz 1bis: Ich bitte Sie, Absatz 1bis zu streichen. Der Lösungsvorschlag des Nationalrates, gemäss dem man statt der Beschränkung durch Höchstzahlen die Aufhebung des Vertragszwangs vorschlagen könnte, ist, gelinde gesagt, etwas schwierig zu verstehen, um nicht zu sagen: Er ist eine Kampfansage. Denn wenn tatsächlich diese Lockerung des Vertragszwangs die Form des Gesetzes annehmen würde, riskieren wir, dass es zu Verzögerungen kommen würde, weil viele Partner im System mit dieser Lösung, ohne dass begleitende Massnahmen vorgesehen sind, nicht leben könnten. Wir haben, das ist richtig, im Rahmen der Diskussion um die Nachfolgeregelung der provisorischen Zulassungsbeschränkungen auch die Frage der Lockerung des Vertragszwangs gestellt, aber die Antwort liegt noch nicht vor.

Dementsprechend bitten wir Sie, Absatz 1bis zu streichen. Es wurde auch kein Minderheitsantrag gestellt. In der Kommission wurde dieser Antrag mit 8 zu 3 Stimmen angenommen.

Bei den Absätzen 2, 3, 3bis und 4 von Artikel 55a bitte ich Sie, Absatz 3bis zu streichen, weil die dort geforderten Analysen unnötig sind und im Gegenteil zusätzliche Schwierigkeiten bereiten können.

Nun komme ich auf das Thema zu sprechen, das auch schon von Kollege Kuprecht aufgeworfen wurde: Wir müssen die Kantone dringend zwingen oder ersuchen, auch über den Tellerrand hinauszuschauen, weil die Versorgung heute auch im Gesundheitswesen nicht unbedingt die kantonalen Grenzen beachtet. So liegt die Kompetenz für die Zulassung bei den Kantonen; aber jeweils bei der Festsetzung der Höchstzahlen, bei der Beschränkung der Leistungserbringerzusagen könnte auch über den Tellerrand hinausgeschaut werden.

Wir haben hier auf der einen Seite in Absatz 3 die Verpflichtung, dass eben mit den Nachbarkantonen koordiniert werden muss. Hier muss ich für die Materialien ausführen, dass wir nicht die ganze Schweiz, sondern die Versorgungsregion im Fokus haben. Das heisst, wir gehen davon aus, dass die Patientenströme eigentlich die Grenzen für die Koordination definieren und die Kantone diese Aufgabe intensiv - vielleicht sogar in Form von neuen Strukturen oder Konkordaten - lösen. Denn das ist entscheidend, dass die Kantone ihre Entscheide unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Situation ihrer Nachbarn treffen. Da wäre die kantonale Analyse eben ungenügend, weil sie nur auf dem Territorium der Kantone stattfindet.

Dementsprechend empfehlen wir einstimmig, bei Absatz 2 dem Nationalrat zu folgen. [PAGE 255]

Über Absatz 7 haben wir lange diskutiert. Wir sind einstimmig der Meinung, dass das Beschwerderecht nicht in unser System passt; auf der einen Seite, weil die Entscheide, wie die Berechnung geschieht und welche Schlüsse daraus gezogen werden, politische Entscheide der Kantone sind. Sie sind nicht durch die Krankenversicherer über ein Gerichtsverfahren zu justiziablen Entscheiden zu machen. Auf der anderen Seite wäre ein solches Beschwerderecht für die Versicherer systemfremd. Wir können darauf hinweisen, dass auch das Bundesgericht diese Haltung in seinem Urteil vom 8. September 2010 betreffend Santésuisse und die kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten so bestätigt hat, dass eben in diesen politischen Entscheidfindungen ein Beschwerderecht für die Versicherer nicht angebracht ist.