preparatory:AB 249542
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-09
Wortprotokoll
Es geht jetzt um den Gebäudeunterhalt, um den Unterhalt von Schutzraumanlagen, und zwar zuerst um Artikel 63 Absatz 3. Aber ich rede auch gleich zu Artikel 66 auf der nächsten Seite; das geht ins gleiche Kapitel.
Bei diesen beiden Anträgen geht es im Prinzip um den Erhalt des Status quo bei der Verwendung und bei der Höhe der Ersatzbeiträge. Es geht der Kommission nicht um einen Aufbau von neuen Leistungen. Die beiden Anträge betreffen vor allem die Hauseigentümerinnen und -eigentümer. Die Vorlage hält in Artikel 63 Absatz 3 im Grundsatz am bisherigen Recht fest. So sollen Mittel aus den Ersatzbeiträgen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume dienen. Neu können aber die verbleibenden Mittel für die zivilschutznahen Umnutzungen von Schutzanlagen, für deren Rückbau sowie für die Beschaffung von Material und für die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden.
Der Wortlaut von Artikel 63 Absatz 3 erweckte bei der Kommission jedoch einen anderen Eindruck, denn in den Erläuterungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz zum baulichen Teil des BZG und zur Verordnung über den Zivilschutz steht geschrieben, dass sich die Finanzierung der Erneuerung von privaten Schutzräumen mittels Ersatzbeiträgen auf das Belüftungssystem beschränkt. Alle anderen Schutzraumkomponenten gehören zum normalen Gebäudeunterhalt. Deren Erneuerung kann folglich gemäss diesem Wortlaut nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Somit gehören alle Schutzraumkomponenten ausser der Belüftung zum normalen Gebäudeunterhalt. Damit bleiben bis auf die Kosten für die Erneuerung des Belüftungssystems sämtliche Erneuerungskosten an den Hauseigentümerinnen und -eigentümern hängen.
Das hat auch Auswirkungen auf Artikel 66, der ebenfalls den Unterhalt betrifft: Dieser soll gestrichen werden. Dort steht, dass der Unterhalt der Schutzräume dem Eigentümer oder der Eigentümerin obliegt. Das hat nun aber nach Ansicht der Kommission eine Ungleichbehandlung zur Konsequenz. Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer, welche Schutzräume erstellt haben, müssen mit Ausnahme der Belüftung für sämtliche Folgekosten nach dem Bau der Schutzräume aufkommen. Wer keinen Schutzraum erstellen muss, bezahlt hingegen nur ein einziges Mal einen Ersatzbeitrag. Wenn dem so wäre, dann wäre dies eine unfaire Regelung.
Anlässlich der Beratung in der Kommission wurde seitens des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz eingestanden, dass die Botschaft tatsächlich nicht präzise genug ist. Die Leute vom Bundesamt konnten auch nicht glaubhaft genug darlegen, dass Gelder aus den Ersatzbeiträgen nicht nur an das Belüftungssystem fliessen sollen.
Wegen der missverständlichen bundesrätlichen Formulierung möchte die Kommission mit diesen beiden Anträgen nun bewusst eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Dies würde es ermöglichen, bis zur Behandlung im Zweitrat die Formulierung zu klären respektive aufzuzeigen, wie diese Angelegenheit allenfalls über eine Verordnungsanpassung geregelt werden kann. Deshalb sollen gemäss den Beschlüssen der Kommission Ersatzbeiträge nicht nur für die Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen, sondern auch zur Deckung sämtlicher Kosten benutzt werden, welche nach der Errichtung privater Schutzräume anfallen. Das betrifft Artikel 63 Absatz 3. In der Kommission wurde mit 5 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung für diesen Antrag gestimmt.
Artikel 66, der die Unterhaltspflicht für die Eigentümer der Schutzräume festlegt, soll gestrichen werden. In der Kommission fiel dieser Entscheid mit 4 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid des Präsidenten. Die Kommission legt Wert darauf, dass damit Bagatellaufwendungen, [PAGE 609] wie beispielsweise Kosten für die Reinigung des Schutzraumes, natürlich nicht gemeint sind.
Die Kommission erachtet bei der aktuellen Ausgangslage den Weg über eine Differenz zum Nationalrat als zielführend und bittet Sie, zuerst ihrem Antrag zu Artikel 63 Absatz 3 und dann, wenn wir bei Artikel 66 sind, auch ihrem dortigen Antrag zuzustimmen.