preparatory:AB 256680
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-18
Wortprotokoll
Artikel 6 steht exemplarisch für die Frage, wie das Gleichgewicht zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen ist. Es geht hier um die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss Fragen falsch beantwortet hat - sei dies wissentlich oder unwissentlich -, kann der Versicherer in einem solchen Fall den Vertrag kündigen. Unser Rat hat im Mai beschlossen, dass dieses Kündigungsrecht auf zwei Jahre beschränkt werden soll. Das heisst, das Recht des Versicherers, innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Anzeigepflichtverletzung kündigen zu können, soll nach zwei Jahren erlöschen. Damit wird das Pendant geschaffen zum Kündigungsrecht des Versicherten. Wir haben in Artikel 3 genau dieses Pendant dazu, für den Fall, dass der Versicherer, das Versicherungsunternehmen, seine Informationspflichten verletzt hat: zwei Jahre, wenn man innerhalb von vier Wochen, nachdem man diese Anzeige erhalten hat, entsprechend reagiert.
Für eine faire und ausgeglichene Regelung muss auch das Kündigungsrecht des Versicherers zeitlich beschränkt werden. Sonst haben Sie hier ein grosses Ungleichgewicht. Ein Versicherungsunternehmen kann falsche Angaben machen und hat diese eingeschränkte Kündigungsfrist, und ein Versicherter, der das macht, ist dann völlig ausgeliefert. Deshalb bitte ich Sie hier, diese Asymmetrie zu korrigieren und der Minderheit Müller Leo, die sehr knapp unterlegen ist, zuzustimmen. Es ist unfair, wenn der Zeitablauf das Fehlverhalten des Versicherers heilt, nicht aber jenes des Versicherungsnehmers. Und übrigens: Der Versicherer ist überhaupt nicht schutzlos, wie das teilweise behauptet wird! Er hat immer noch die Möglichkeit, sich auf absichtliche Täuschung - siehe Artikel 28 OR - zu berufen. Wer also betrügt, kann weiterhin, auch ohne Fristen, sanktioniert werden.
Daher bitte ich Sie, die Minderheit Müller Leo zu unterstützen und damit eine wichtige Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen.
Ich spreche auch noch zu Absatz 3. In Absatz 3 geht es um die Kausalität bei Anzeigepflichtverletzungen. Hat der Versicherte bei Vertragsabschluss falsche Angaben zu den erheblichen Gefahrstatsachen gemacht, so kann es zu einer Leistungskürzung kommen. Das ist auch richtig so. Im geltenden Recht besteht aber eine stossende Unausgewogenheit zulasten der Versicherten, denn der Versicherer - also das Unternehmen - hat die Möglichkeit, bei jeder unkorrekten Angabe die Leistungspflicht völlig auszuschliessen, auch wenn dies in keinem Verhältnis zum Schadensumfang steht.
Der Ständerat hat zu Recht das Wort "soweit" eingefügt. Das bedeutet, dass der Versicherer den Schaden eben unter Berücksichtigung der gemachten Angaben so weit tragen muss, wie es auch der Gefahrensituation entspricht. Auch das ist eine der längst fälligen Verbesserungen, die seit Jahrzehnten anstehen, damit das Ungleichgewicht zwischen den Interessen der Versicherungsunternehmen und jenen der Versicherten - das sind Sie alle auch -, die viele Verträge abschliessen müssen oder wollen, ein bisschen ausgeglichen wird. [PAGE 2351]
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Fassung der Mehrheit und des Ständerates zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.[GZ]
[VS][GZ]
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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen [GZ]
Le débat sur cet objet est interrompu