Lexipedia

preparatory:AB 271931

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-11-30

Wortprotokoll

In Absatz 2 geht es eigentlich um eine Konzeptänderung vonseiten des Nationalrates. Das betrifft Absatz 2 und Absatz 2bis. Ich werde diese beiden Punkte zusammennehmen und dann Absatz 2 Buchstaben c und d separat beleuchten.

Wenn Sie jetzt Absatz 2 ansehen, sehen Sie, dass der Ständerat grundsätzlich entschieden hat, dass die Daten aggregiert sein müssen und die Weitergabe von individualisierten Daten nur im Ausnahmefall erlaubt ist. Also: Aggregiert ist der Normalfall, individualisiert der Ausnahmefall. Das ist schon in Absatz 2 so enthalten. Die entsprechenden Ausnahmefälle werden im Konzept des Ständerates dann explizit aufgeführt, in Absatz 2 Buchstaben a bis c. Der Ständerat hat sich also bereits für ein einschränkendes Konzept entschieden: grundsätzlich aggregiert, nur in Ausnahmefällen individualisiert.

Hier hat der Nationalrat einen Paradigmenwechsel vorgenommen. Ihm gemäss sollen die Daten nur aggregiert weitergegeben werden. Die Ausnahme ist neu in Absatz 2bis ausführlich umschrieben. Absatz 2bis wurde durch den Nationalrat deshalb neu eingefügt. Artikel 21 Absatz 2 nimmt in der Version des Ständerates und in der des Nationalrates jeweils eine andere Funktion ein. Der Ständerat definiert mittels der Buchstaben a bis c, für welche Zwecke auch individualisierte Daten beschafft werden können. Der Nationalrat hingegen definiert in den Buchstaben a bis c einfach die Zwecke der Datenbeschaffung, wobei die Daten aber grundsätzlich immer aggregiert beschafft werden müssen, ausser im Ausnahmeverfahren gemäss Absatz 2bis.

In dieser Logik hat Ihre Kommission denn auch über Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d nochmals abgestimmt, obwohl hier gemäss Fahne keine Differenz mehr bestanden hätte. Es ging um eine Konzeptabstimmung mit anderen Vorzeichen. Ich komme dann separat zu Buchstabe d.

Ihre Kommission hält an der ständerätlichen Version fest. Es ist klar festzuhalten, dass die aggregierte Datenweitergabe der Normalfall ist. Individualisierte Daten werden dann und nur dann eingefordert, wenn das Ziel mit aggregierten Daten nicht erreicht werden kann. Es ist auch zu unterscheiden, ob die Aufgabe einmalig oder dauerhaft zu erfüllen ist. Das heisst, dass, wenn einmalig Individualdaten nötig sind, die Daten nicht dauerhaft in dieser Form geliefert werden müssen. Auch dann bleibt die aggregierte Datenweitergabe die Norm, schon nach der ständerätlichen Version.

Ich würde hier Absatz 2bis mit einbeziehen, Herr Präsident, weil das im Konzept so vorgesehen ist. Wie gesagt: Der Nationalrat hat Absatz 2bis einfügen müssen, weil Individualdaten auch nach seinem Konzept trotzdem unter gewissen Umständen notwendig sind. Also ist Artikel 21 Absatz 2bis der zweite Teil des Konzeptwechsels durch den Nationalrat. Absatz 2 regelt die Datenlieferung, die aggregiert erfolgt. Absatz 2bis umschreibt die Bedingungen, unter denen im Konzept des Nationalrates ausnahmsweise Individualdaten geliefert werden können. Der Nationalrat wollte hier noch weitere Klärungen und Präzisierungen einfügen, also diese Möglichkeit praktisch einengen. Diese Eingrenzung, insbesondere auch der noch einmal festgehaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wurde in der Version des Ständerates als Grundsatz für die ganze Vorlage vorgegeben. Insofern könnte man den Beschluss des Nationalrates als Klärung ansehen, aber auch als weitere Einengung der Datenbeschaffung und unnötige Wiederholung.

In den Sitzungen der Subkommission und der Kommission hat man aber genau um diese Fragen gerungen. Ihre Kommission bleibt bei der Version des Ständerates.

Anzufügen ist, dass es auch das Kommissionspostulat 18.4102, "Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen", gibt. Wir haben in der Kommission nachgefragt, wie der Stand dieses Postulates ist. So gibt es eine Datenstrategie-Expertengruppe Lovis, deren Bericht dem Bundesrat noch in diesem Jahr vorgelegt werden soll. Der Bericht ist mittlerweile aufgeschaltet, er ist relativ aktuell, wenn auch vorderhand nur auf Französisch; wir werden ihn aber noch erhalten. Auf diesem Bericht basiert dann auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat. Das ist wichtig, weil wir gesagt haben, dass wir uns bei unserem Vorgehen und bei unserer Konzeption - mit "aggregiert" und "individualisiert" in bestimmten Fällen - dann auch darauf abstützen, dass wir mit diesem Postulat die generelle Sichtweise noch berücksichtigen werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Konzeptwechsel des Nationalrates nicht zuzustimmen, sondern wie die Mehrheit Ihrer Kommission bei der bisherigen ständerätlichen Version zu bleiben.

Zu Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d würde ich dann separat noch Ausführungen machen.