Lexipedia

preparatory:AB 272559

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-02

Wortprotokoll

Es gibt auf der Fahne vor Ihnen vier Spalten: der Entwurf des Bundesrates, der Beschluss [PAGE 1185] des Nationalrates, die Mehrheit, die sich dem Bundesrat anschliesst, und schliesslich die Minderheit. Wir sind eine Sechser-Minderheit, also eine relativ starke. Hier geht es um den Sport, um die professionellen und semiprofessionellen Vereine des Mannschaftssportes, sie sollen von A-Fonds-perdu-Beiträgen profitieren.

Nun sind diese natürlich an Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel dürfen keine zusätzlichen Prämien, Boni, Vergünstigungen oder andere Geldwerte ausbezahlt werden, respektive sie müssen sowieso in den Lohn einberechnet werden. Es gibt künftig einen Lohndeckel, er ist bei 148[NB]000 Franken. Was darüber ist, wird um 20 Prozent gekürzt. Da geht es um den UVG-pflichtigen Lohn. Diese Zahlen haben alle gemeinsam, ich muss das halt jetzt erwähnen.

Was unterscheidet nun den Antrag der Minderheit von jenem der Mehrheit, die sich dem Bundesrat anschliesst? Die Minderheit möchte die Angestellten als Ganzes erfassen, der Bundesrat hingegen erfasst die Angestellten einzeln. Er möchte also jeden einzelnen Lohn betrachten und diesen um 20 Prozent kürzen. Wir von der Minderheit möchten dem Club eben etwas mehr Flexibilität geben, damit nicht ein einzelner Spieler, ein Grossverdiener, der vielleicht ein Querulant ist, sich querstellen kann und dann das ganze System in sich zusammenfällt. Der Verein könnte dann nicht an den Massnahmen teilhaben.

Eigentlich finden wir, dass das der Vorteil gegenüber der Variante des Bundesrates ist. Wir befehlen nicht den einzelnen Vereinen, wie sie es zu machen haben, sondern wir verlangen einfach, dass bei den Löhnen über 148[NB]000 Franken um 20 Prozent gekürzt werden muss. Das erachten wir als angemessen und als eine gute Basis. Es ist einfach nicht so schwierig, wie Vertragsänderungen durchzusetzen. Diese Leute haben Verträge. Ausnahmsweise lassen sich Vertragsänderungen zwar einseitig mit sogenannten Änderungskündigungen durchsetzen. Die Möglichkeit der Änderungskündigung steht jedoch einzig bei unbefristeten Arbeitsverträgen zur Verfügung, nicht aber bei befristeten Arbeitsverträgen. Praktisch alle Spielerverträge, so teilt uns die Branche mit, seien befristet abgeschlossen worden. Das bedeutet eben, wenn ein Spieler sich weigert, seinen Lohn um 20 Prozent zu senken, dann sind dem Club die Hände gebunden, und er kann keine A-Fonds-perdu-Beiträge geltend machen, obwohl er diese wahrscheinlich dringend brauchen würde.

Dann gibt es noch einen Unterschied: Der Bundesrat hat keinen Stichtag als Basis in der Vorlage. Das ist ein weiterer Vorteil der Minderheit. Ob der 12. Oktober 2020 dann massgeblich sein soll oder ein etwas früheres oder späteres Datum, ist nicht matchentscheidend. Eigentlich ist aber das Gute an diesem Datum, dass es das letzte Transferfenster war, das dann geschlossen worden ist; man hat mit dem 12. Oktober also den aktuellen Spielerbestand erfasst. Auch das ist eben gut an der Minderheit, dann müssen Clubs nicht sagen: "In der letzten Saison haben wir dies und in der vorletzten das", sondern sie können es mit einem Stichtag erledigen. Das wäre aus unserer Sicht die sauberste Lösung, sie dient dem Club am meisten. Sie erfüllt auch die Ziele des Bundesrates, nämlich dass sämtliche Angestellten erfasst werden, nicht nur die Spieler oder die direkt am Spielbetrieb beteiligten Angestellten, wie es der Nationalrat definiert hat. Darum hat sich ja auch der Bundesrat gegen den Nationalrat gewendet.

Jetzt, meine ich, sollte der Bundesrat eigentlich hier über seinen Schatten springen und mit der Minderheit votieren; ich danke Ihnen, Herr Bundesrat Maurer.

preparatory:AB 272559 | Lexipedia | Lexipedia