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preparatory:AB 27381

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Hier befinden wir uns jetzt in einem Bereiche, der politisch heikel ist, wie dies schon in der Eintretensdebatte zum Ausdruck gekommen ist. Gestatten Sie mir deshalb einige Ausführungen hierzu.

Bereits heute stellt die Sonderschulung eine kantonale Aufgabe dar. Die Kantone wurden dabei aber bisher durch die IV unterstützt, in der Grössenordnung von etwa 500 bis 600 Millionen Franken. Diese Unterstützung entfällt nunmehr. Die volle fachliche und finanzielle Verantwortung obliegt den Kantonen, wobei diese aber zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich verpflichtet sind.

Man mag sich fragen, ob diese Bestimmung erforderlich sei, nachdem ja die Sonderschulung schon heute eine kantonale Aufgabe ist. Zwei Gründe sprechen dafür, dass diese Bestimmung in die Verfassung aufgenommen wird: ein politischer und ein rechtlicher. Politisch gesehen erscheint es der Kommission ausserordentlich wichtig, diese Bestimmung in die Bundesverfassung aufzunehmen, damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass die Kantone diesbezüglich in die Pflicht genommen werden sollen; und die Kantone wollen dies auch.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht erscheint es von Bedeutung, dass die Sonderschulung bis zum 20. Altersjahr geht. Sie geht also weiter als die Verpflichtung gemäss Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen. Diese Verpflichtung für einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Absatz 2 schliesst die Sekundarstufe nämlich nicht ein. Insoweit geht Absatz 3 also weiter. Von Bedeutung ist schliesslich, dass der Anspruch auf ausreichende Sonderschulung in Verbindung mit Artikel 19 der Bundesverfassung nunmehr einen individualrechtlichen Rechtsanspruch verkörpert. Anders ausgedrückt: Aufgrund von Artikel 19 der Bundesverfassung kann der Anspruch auf Sonderschulung wie derjenige auf Grundschulunterricht durchgesetzt werden.

Der Begriff "ausreichend" in Absatz 3 - analog der Formulierung in Absatz 2 - bedeutet, dass die Kantone für einen Unterricht zu sorgen haben, der für die Behinderten sowohl in qualitativer als auch in räumlich-organisatorischer Hinsicht angemessen ist. Falls erforderlich, hätte der Bund gestützt hierauf die Möglichkeit, in generell-abstrakter Form festzulegen, was unter "ausreichend" zu verstehen ist.

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