preparatory:AB 276713
Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-03-03
Wortprotokoll
Ein Gesetz ist nur so gut, wie es auch kontrolliert werden kann und kontrolliert wird. Auch Transparenzbestimmungen brauchen einen Kontrollmechanismus, damit Zuwiderhandlungen aufgedeckt und geahndet werden können. Der vorliegende Entwurf will nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Offenlegungspflicht unter Strafe stellen, konkret mit Bussen bis zu 40[NB]000 Franken. Nur dürfte in der Praxis eine Vorsätzlichkeit kaum nachweisbar sein, und damit drohen die Strafbestimmungen ins Leere zu laufen.
Das will meine Minderheit bei Artikel 76j Absatz 2 ändern, indem sie auch die fahrlässige Zuwiderhandlung in die Strafbestimmungen aufnehmen will, so, wie es einst der Entwurf des Ständerates vorgesehen hat. Konkret sollen Bussen bis 20[NB]000 Franken verhängt werden können, wenn die Täterin oder der Täter die Transparenzbestimmungen fahrlässig missachtet hat.
Damit sollen die Strafbestimmungen Hand und Fuss bekommen, denn bei den schwachen Kontrollmöglichkeiten, die vorgesehen sind, ist es fast ausgeschlossen, dass man einer Täterin oder einem Täter Vorsätzlichkeit wird nachweisen können. Also braucht es, wenn die Strafbestimmungen nicht ins Leere laufen sollen, eine Erweiterung um den Straftatbestand der Fahrlässigkeit, denn Transparenz schaffen wir nur, wenn wir die Einhaltung der Transparenzspielregeln auch kontrollieren. Zu einer wirksamen Kontrolle gehört es, dass wir Falschspielerinnen und Falschspieler zur Rechenschaft ziehen und dann auch zur Kasse bitten.
Ich freue mich sehr, wenn Sie die Minderheit Kälin unterstützen.