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preparatory:AB 280236

Bellaïche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Ich spreche gleichzeitig für die Minderheit Flach mit ihren Anträgen zu Artikel 34 Absatz 3 [PAGE 590] und Artikel 78a Litera b sowie für die GLP-Fraktion. Wir werden mit Ausnahme der zwei erwähnten Bestimmungen den Anträgen der Kommissionsmehrheit folgen.

Bei Artikel 34 Absatz 3 bitten wir Sie, auf geltendes Recht zurückzukommen. Für den Antrag der Kommissionsmehrheit gibt es keinen ersichtlichen Grund, zumal die Neuerungen im Vernehmlassungsverfahren nicht gefordert wurden. Wir möchten uns bei der Teilrevision dieser Vorlage auf Bestimmungen beschränken, die tatsächliche praktische Verbesserungen im Strafverfahren bringen. Dies ist bei diesem Mehrheitsantrag nicht gegeben, weder bei der eingeschobenen Präzisierung noch bei der Beschränkung der Gesuchsfrist auf 90 Tage. Mit dieser Frist korrigieren wir keines der Probleme, die bislang aufgetaucht sind.

Mit Artikel 78a Litera b produzieren wir mit der Pflicht, das Protokoll nach Einvernahme vorzulesen oder gegen Visum vorzulegen, einen hohen administrativen Aufwand und viele Leerläufe. Einerseits hören wir, dass die Administration im Strafverfahren eine enorme Belastung für die Staatsanwaltschaften bedeutet, auf der anderen Seite verpflichten wir sie zu noch mehr administrativem Aufwand. Häufig wollen Verurteilte nach der Einvernahme die Angelegenheit als erledigt betrachten und wünschen gar nicht, noch einmal für die Protokollverlesung oder -unterzeichnung vorgeladen zu werden. Bei grossen Fällen mit mehreren Beteiligten müssen diese allesamt erneut eingeladen werden, gegebenenfalls mit Übersetzerinnen und Übersetzern in verschiedenen Sprachen. Da die Einvernahme ohnehin zu den Akten genommen wird, ist die spätere Durchsicht jederzeit möglich. Im Übrigen handelt es sich bei der Version des Bundesrates um eine Kann-Formulierung, weshalb von Ausnahmen ausgegangen wird.

Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge zu unterstützen.

Ich erlaube mir ausserdem, in diesem Block besonders auf Artikel 135 respektive auf den Einzelantrag Geissbühler einzugehen. Es scheint eine grosse Entrüstung ausgelöst zu haben, dass die Kommission für Rechtsfragen die Ansicht vertritt, auch Pflichtverteidiger seien angemessen zu entschädigen. Dies verwundert etwas. Ein faires Verfahren hängt massgeblich von der Qualität der Rechtsvertretung ab. Es ist doch selbstverständlich, dass von Pflichtverteidigern dieselbe Sorgfalt, Qualität und Hingabe bei der Verteidigung ihrer Klienten erwartet werden darf wie von Wahlverteidigern. Infolgedessen ist es eine Frage der Fairness, dass eine amtliche Verteidigerin, ein amtlicher Verteidiger Anrecht auf dieselben Honorare wie diese hat. Eine entsprechende Verankerung im Gesetz gilt auch als Signal an die Kantone, in Bezug auf allfällige Kürzungen von Honoraren masszuhalten.

Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen und den Einzelantrag Geissbühler abzulehnen.

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