preparatory:AB 281075
Rytz Regula · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2021-05-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 35 Absätze 3 und 4, bei meinem Minderheitsantrag also, geht es um die Spielregeln für die Rückversicherer. Sie haben ein anderes Geschäftsmodell als die Direktversicherer. Sie sind eigentlich die Versicherer der Versicherer, und sie weisen im Vergleich zu den Erstversicherern geografisch und nach Sparten eine breitere Diversifikation aus. Deshalb sind sie besser in der Lage, die finanziellen Auswirkungen von Grossschadenereignissen wie zum Beispiel von Naturkatastrophen aufzufangen - das ist ja ein wichtiger Teil in diesem ganzen Versicherungswesen. Es ist klar, dass wir in der Aufsicht für sie angepasste Spielregeln brauchen. Genau die sind im Gesetz vorgesehen, das wir heute diskutieren.
Der Betrieb der Rückversicherung bedarf in der Schweiz ja grundsätzlich einer Bewilligung durch die Finma. Der geringeren Schutzbedürftigkeit und der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Rückversicherung wird durch die risikoorientierte und proportionale Aufsicht Rechnung getragen. Das ist ein Grundpfeiler dieses Gesetzes. Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, geniessen heute das liberalste Aufsichtsregime aller Versicherungsunternehmen. In Artikel 35 Absatz 1 werden zum Beispiel Ausnahmen von Regulierungen im Bereich der [PAGE 756] gebundenen Vermögen oder der beruflichen Vorsorge festgelegt. Auch die Bestimmungen in den Artikeln 82 und 82a bis 82i über das Ombudswesen sind auf Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, eben nicht anwendbar.
All das wurde in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben auch nicht infrage gestellt. Die Mehrheit der Kommission will nun aber mit den Anträgen zu den neuen Absätzen 3 und 4 von Artikel 35 noch weiter gehen und zusätzliche Ausnahmen beschliessen, ohne genauer zu sagen, wo diese aus ihrer Sicht überhaupt nötig wären und welche genauen Tatbestände es erfordern würde. Weiter verlangt die Kommission, dass die Aufsicht für Rückversicherungsunternehmen von geringer Grösse und Komplexität noch einmal erleichtert wird.
Diese Forderungen sind aus Sicht der grünen Fraktion, aber auch anderer Fraktionen, die in der Minderheit vertreten sind, unbestimmt und überflüssig. Das Gesetz enthält die nötigen Differenzierungen und Spezialregelungen auch für die Rückversicherungsgesellschaften. Es macht deshalb keinen Sinn, dem Bundesrat in der Verordnung noch mehr Spielraum zu geben, wenn der Bundesrat selber einen solchen Spielraum nicht für nötig befindet. Ich denke, wir müssen hier noch einmal den Zweck dieses VAG in Erinnerung rufen. Das VAG baut grundsätzlich auf einem einheitlichen Schutzbedürfnis der Versicherten auf. Würde man die Aufsicht über die Rückversicherungen, die bereits heute umfassende geschäftsbezogene Erleichterungen enthält, noch weiter zurückfahren, dann verblieben eigentlich kaum mehr nennenswerte Anforderungen.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, das schon recht voluminöse Gesetz durch überflüssige Ergänzungen nicht noch voluminöser zu machen und die Regelung so zu unterstützen, wie der Bundesrat sie uns vorgeschlagen hat.