preparatory:AB 282431
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Mein erster Minderheitsantrag, der Minderheitsantrag II, betrifft Artikel 42 StGB. An diesem hat ja der Ständerat bereits herumgeschraubt. Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die bedingte Strafe. Hier wird in der ständerätlichen Fassung festgelegt, dass ein Täter, der sich erstmals strafbar macht, in der Regel mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Eine solche Kann-Formulierung bedeutet faktisch eigentlich, dass er immer damit rechnen kann, ausser es handle sich um einen speziellen Fall. Für Opfer und Geschädigte spielt es aber keine Rolle, ob ihr Peiniger ein Ersttäter ist oder nicht. Mit einer bedingten Strafe wird meines Erachtens das erlittene Unrecht und Leid des Geschädigten nicht richtig anerkannt.
Mit meinem Minderheitsantrag schlage ich daher eine Limite auch für bedingte Geldstrafen vor. Damit wird eine Unterscheidung wie bei den Freiheitsstrafen gemacht. Mit dieser neuen Limite wird es nicht mehr möglich sein, einfach[NB]jeden[NB]Ersttäter mit einer bedingten Geldstrafe zu versehen.
Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 44 StGB, der Verlängerung der Probezeit: Die bedingte Strafe ist ja immer mit einer kurzen Probezeit verbunden, die heute zwischen zwei und fünf Jahre beträgt. Neu soll den Verurteilten eine Probezeit von vier bis acht Jahren auferlegt werden können. Die Verjährungsfristen - dies zum Vergleich - sind wesentlich länger als die Probezeiten zu den bedingten Strafen. Ich bin der Meinung, dass einem Ersttäter innerhalb der folgenden vier bis acht Jahre durchaus ein korrektes Verhalten zugemutet werden kann. Eine längere Probezeit betrifft ja in erster Linie Wiederholungstäter, die nun wirklich nicht geschont werden sollen.
Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 46, der Nichtbewährung: Erfahrungsgemäss bringen bedingte Strafen beim Verurteilten nicht immer den gewünschten Erfolg. Deshalb bestimmt diese Norm, wie vorzugehen ist, wenn ein verurteilter Straftäter während der Probezeit erneut straffällig wird. Ist zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, müsse das Gericht die bedingte Strafe widerrufen, heisst es da. Dies bedeutet, dass der Verurteilte die Strafe nunmehr zu verbüssen hat. Hinzu kommt die Strafe für das neue Delikt. Beide Sanktionen sind an sich unabhängig. Das Gericht muss jedoch eine Gesamtstrafe bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind.
Die Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelung lassen sich anhand eines einfachen Beispiels aufzeigen: Ein Beschuldigter wird wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der Probezeit begeht er eine vollendete Vergewaltigung, wofür das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen erachtet. Seit dem 1. Januar 2018 wird er nun aber wesentlich bessergestellt. Die aus den beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe muss von Gesetzes wegen zwingend tiefer sein als die Summe der beiden Einzelstrafen. Praxisgemäss läge die Gesamtstrafe im erwähnten Beispiel wohl bei fünf Jahren. Somit käme der Wiederholungstäter aufgrund des Umstandes, während der laufenden Probezeit rückfällig geworden zu sein, gegenüber heute zu einem erheblichen Strafrabatt von einem Jahr. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und untergräbt den Sinn und Zweck der Probezeit und der bedingten Strafe.
Zur bedingten Entlassung bzw. zu Artikel 86 Absatz 5 StGB: Eine lebenslange Strafe zu kassieren, ist eine aussergewöhnliche Strafe. Das Parlament hat die Postulate Rickli Natalie 18.3531 und Caroni 18.3530 angenommen, die beide eine Reform im Sinne einer Verschärfung bei lebenslangen Freiheitsstrafen forderten.
Die so bezeichnete Sanktion ist in gewissem Sinne ein falscher Begriff: Wer zwei Drittel seiner Haftstrafe oder bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe mindestens 15 Jahre abgesessen hat, wird Artikel 86 StGB zufolge bedingt entlassen, sofern er im Vollzug Wohlverhalten gezeigt hat und nicht rückfallgefährdet ist. Die Statistik zeigt, dass die sogenannte lebenslange Freiheitsstrafe im Durchschnitt nach 18 Jahren aufhört. Das widerspricht der gängigen Vorstellung einer harten Strafe für besonders skrupellose Taten. Das Ausland kennt bei lebenslangen Freiheitsstrafen wesentlich längere Mindesthaftdauern. Auch in dieser Hinsicht wäre ein Vergleich mit dem Ausland interessant gewesen. Aber wie schon in der Eintretensdebatte moniert, fehlt der sonst übliche Vergleich mit dem Ausland. In Deutschland beispielsweise wird nach einem Mord mit einer besonders schweren Schuld des [PAGE 979] Täters eine bedingte Entlassung erstmals nach 20 oder 30 Jahren geprüft.
Mit diesem Antrag soll keineswegs die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ausgeschlossen werden. Für die wenigen Urteile mit lebenslangen Freiheitsstrafen - es sind rund zwei pro Jahr - sollen jedoch höhere Strafen als die effektiv zu verbüssenden 15 Jahre und die im statistischen Durchschnitt ausgewiesenen 18 Jahre resultieren.