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preparatory:AB 28551

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-12-09

Wortprotokoll

Herr Galli, nach dem Konzept des Kernenergiehaftpflichtgesetzes muss der Bund die Betreiber der Kernanlagen bis zu 1 Milliarde Franken versichern, soweit die Schäden die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind. [PAGE 1976] Nach geltendem Recht dürfen die privaten Versicherer insbesondere ausserordentliche Naturvorgänge und kriegerische Ereignisse von der Deckung ausschliessen. Terroristische Gewaltakte gelten nicht als kriegerische Ereignisse. Deshalb sind nach geltendem Recht Schäden aus Terroranschlägen bis zu 1 Milliarde Franken durch die private Versicherung gedeckt.

Seit dem 11. September 2001 wollen die privaten Versicherer Risiken aus terroristischen Gewaltakten nur noch bis 500 Millionen Franken versichern. Nach dem Konzept des Kernenergiehaftpflichtgesetzes bedeutet dies, dass der Bund mit der Bundesversicherung die Tranche von 500 Millionen Franken bis zu 1 Milliarde Franken versichern muss. Mit der Verordnungsänderung werden die heute erhobenen Bundesprämien um rund 13 Prozent erhöht.

Die Bundesversicherung wird voll und ganz durch Prämien der Betreiber von Kernanlagen gedeckt. Der Bund selber muss keine Beiträge leisten. Die Prämien werden in den vom Bund errichteten und verwalteten Nuklearschadenfonds einbezahlt, dessen Vermögen sich per 31. Dezember 2001 auf 290 Millionen Franken beläuft.

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