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preparatory:AB 292178

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-12-02

Wortprotokoll

Ziff.[NB]III[NB]Einleitung[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. III introduction[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. III Ziff. 1[NB]0[GZ]

Antrag Romano/Fluri/Gredig/Gysin Greta/Marti Samira[GZ]

Titel [GZ]

1[NB]0. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Art. 10a Titel[GZ]

Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19

Art. 10a Abs. 1 [GZ]

Mitglieder des Nationalrates können ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.

Art. 10a Abs. 2 [GZ]

Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.

Art. 10a Abs. 3 [GZ]

Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.

Schriftliche Begründung [GZ]

Am 10. Dezember 2020 haben die Räte in den Schlussabstimmungen eine Änderung des Parlamentsgesetzes angenommen, wonach ein Mitglied des Nationalrates, welches sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne befindet, in Abwesenheit an[NB]Abstimmungen des Nationalrates teilnehmen kann (Pa.[NB]Iv. SPK-N 20.483, "Nationalratsmitglieder, die wegen der Covid-19-Krise verhindert sind. Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit", BBl 2020 9271, AS 2020 5375). Diese Bestimmung wurde in Form eines dringlichen Bundesgesetzes ohne Verfassungsgrundlage beschlossen, da die Verfassungsmässigkeit vor dem Hintergrund insbesondere von Artikel 159 BV, welcher von den "anwesenden" Mitgliedern der Bundesversammlung spricht, zumindest als zweifelhaft angesehen wurde. Gemäss Artikel 165 Absatz 3 BV tritt ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Aus diesem Grund wurde die Gesetzesänderung bis Ende Herbstsession 2021 befristet. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat sich an ihrer Sitzung vom 2. September 2021 die Frage gestellt, ob eine neue gesetzliche Grundlage für die Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit geschaffen werden soll. Da jedoch damals die epidemiologische Lage nicht sehr beunruhigend aussah und inzwischen die meisten Ratsmitglieder geimpft waren, erachtete es die Kommission als überflüssig, diese Möglichkeit weiterhin vorzusehen; dies auch angesichts der Tatsache, dass sich geimpfte Personen nicht in die Kontaktquarantäne begeben müssen. Inzwischen hat sich die epidemiologische Lage wieder dramatisch verschlechtert, und es treten auch vermehrt Infektionen Geimpfter auf. Auch wenn die Krankheitsverläufe von Geimpften in der Regel nicht so schlimm sind und die Betroffenen vielleicht nicht einmal starke Symptome aufweisen, bedeutet dies doch, dass sie sich im Falle eines positiven Testergebnisses in Isolation begeben müssen, also nicht an den Ratssitzungen teilnehmen können. Aufgrund der sehr ungewissen Entwicklung der Pandemie auch im Zusammenhang mit dem Auftauchen einer neuen, offenbar sehr ansteckenden Variante ist es deshalb sinnvoll, wenn ab der Frühjahrssession 2022 wieder die Möglichkeit der Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit besteht, falls sich ein Ratsmitglied wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne befindet. Die Quarantäne wird auch einbezogen, weil es denkbar ist, dass die entsprechenden Bestimmungen auch für Geimpfte wieder verschärft werden. Die Möglichkeit wird wie bei der Vorlage 20.483 nur für Mitglieder des Nationalrates vorgesehen, da im Ständerat offenbar weniger Interesse daran besteht. Wie im Entwurf der Änderung des Covid-Gesetzes in Ziffer IV Absatz 2 vorgesehen, gelten auch die hier vorgeschlagenen Bestimmungen bis 31. Dezember 2022. Während vor einem Jahr die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit noch unsicher war und deshalb ein dringliches Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage beschlossen wurde, haben inzwischen diesbezüglich in der SPK weitere Abklärungen stattgefunden; dies im Hinblick darauf, im Parlamentsgesetz Bestimmungen vorzusehen, welche generell in Notsituationen die Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an Ratssitzungen in Abwesenheit sowie die Durchführung virtueller Ratssitzungen ermöglichen. Aufgrund der Analyse verschiedener Expertenmeinungen und Gutachten ist die SPK zu folgenden Schlüssen gekommen: Eine elektronische Zuschaltung von Ratsmitgliedern oder gar die virtuelle Durchführung von Ratssitzungen ohne Not kann vor dem Hintergrund der Artikel 151 und 159 BV ohne Verfassungsänderung nicht vorgenommen werden. Einen derart gewichtigen Eingriff in den Parlamentsbetrieb nur aufgrund einer Uminterpretierung des Wortlautes vorzunehmen, erscheint nicht als gerechtfertigt. Hingegen haben viele Autoren zu Recht gefordert, dass die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bundesversammlung vorübergehend in Notsituationen virtuell tagen kann. Eine harmonisierende Auslegung der Bundesverfassung, wie dies in einem Gutachten des BJ vorgeschlagen wird, kann dies ohne Verfassungsänderung ermöglichen: Artikel 148 der Bundesverfassung überträgt der Bundesversammlung die oberste Gewalt im Bunde. Diese muss sie auch in Krisenzeiten ausüben können. Es kann nicht sein, dass das Parlament aufgrund äusserer Umstände gezwungen ist, seine Funktionen nicht mehr wahrnehmen zu können. Ebenso wenig kann es angehen, dass ein Mitglied aufgrund äusserer Umstände und noch weniger aufgrund der Anordnung einer kantonalen Exekutivbehörde an der Wahrnehmung seiner Repräsentationsfunktion gehindert wird. Im Sinne eines Notbehelfs und nur in ausserordentlichen Situationen soll es deshalb möglich sein, dass einzelne Ratsmitglieder elektronisch abstimmen können.

[VS]

Ch. III ch. 1[NB]0[GZ]

Proposition Romano/Fluri/Gredig/Gysin Greta/Marti Samira[GZ]

Titre [GZ]

1[NB]0. Loi du 13 décembre 2002 sur le Parlement

Art. 10a titre [GZ]

Participation aux votes du Conseil national en cas d'absence due au Covid-19

Art. 10a al. 1 [GZ]

Tout membre du Conseil national peut voter à distance s'il a dû se mettre en isolement ou en quarantaine conformément aux instructions d'une autorité en raison du Covid-19.

Art. 10a al. 2 [GZ]

Tout membre du Conseil national souhaitant voter à distance en vertu de l'al. 1 en informe le secrétariat du conseil la veille de la séance.

Art. 10a al. 3 [GZ]

Les suffrages communiqués par les membres du Conseil national conformément à l'al. 1 sont saisis dans le système électronique en même temps que le vote du conseil. Le vote n'est [PAGE 2321] pas répété si un député n'a pas pu, pour des raisons techniques, communiquer son suffrage.