preparatory:AB 302032
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-08
Wortprotokoll
Die Kommission ist bei diesen Bestimmungen einstimmig, es gibt keine Minderheit. Aber es ist vielleicht wichtig zu erklären, warum dieses Konzept, das auf den ersten Blick nur eine begriffliche Änderung beinhaltet, gewählt wurde.
In Artikel 9 steht "Branchenorganisation" anstelle von "Jugendschutzorganisation". Dann gibt es einen Rattenschwanz von Anpassungen, häufig redaktioneller Art. Ich erkläre Ihnen, worum es hier geht. Es steht ein Konzept dahinter.
In den Artikeln 9 und 10 geht es darum, wie sich die Jugendschutzorganisationen oder Branchen zu organisieren haben. Es geht nicht um Inhalte, sondern um organisatorische Voraussetzungen. Die Kommission hat mit dieser begrifflichen Änderung zur Branchenorganisation aufgezeigt, dass der Staat die Branchen nicht zu einer Organisationsform oder einer Überorganisation zwingen will. Beim Grundgedanken des bundesrätlichen Entwurfes mit Jugendschutzorganisationen für jeden Bereich stellt man sich zwei Jugendschutzorganisationen vor, unter denen sich die Branchen dann zu organisieren haben, also irgendwie Dachverbände, die dann möglicherweise noch mit branchenfremden Expertinnen und Experten bestückt werden. Zu diesem Punkt kommen wir später noch.
Uns ist wichtig, dass die Branche hier in der Verantwortung bleibt. Die Branchenorganisationen sind aus Akteurinnen und Akteuren zusammengesetzt. Der Begriff des Akteurs, der Akteurin ist in Artikel 5 Litera a des Entwurfes definiert, ich wiederhole das hier nicht.
Wie gesagt, es gibt eine Reihe von redaktionellen Anpassungen, mit denen der Begriff "Jugendschutzorganisation" ersetzt wird. Unter anderem ist z. B. Artikel 5 Litera g nicht mehr nötig. Dort wird definiert, was eine Jugendschutzorganisation ist. Das entfällt, weil wir ja die Branchen in ihrer Organisationsform behalten. Ebenso ist mit unserem Konzept eine Anpassung von Artikel 10 Absatz 1 Litera a verbunden. Dort steht in der Fassung des Bundesrates, dass die Jugendschutzorganisation als Hauptzweck den Jugendschutz haben muss. Da wir ja von dieser Dachverbandsidee der Jugendschutzorganisationen wegkommen und die Branchen in der Verantwortung behalten, schreiben wir hier, dass die Branchenorganisation in ihrem Zweck zwar den Jugendschutz beinhaltet, aber nicht nur. Die Branchenorganisationen müssen ihre Zweckartikel wahrscheinlich nicht anpassen, es reicht, wenn der Jugendschutz darin enthalten ist. Artikel 10 Absatz 1 Litera a gehört zu unserem Konzept.
Es soll also möglich sein, dass bestehende Branchenorganisationen die Regelung des Jugendschutzes übernehmen. Wie gesagt, sie müssen in ihren Statuten den Jugendschutz beinhalten, aber diesen nicht zum hauptsächlichen Zweck der Organisation erklären.
Im Resultat verleiht das den Branchen mehr Organisationsfreiheit. Der Bund hat diesen nicht vorzuschreiben, wie sie sich zu organisieren haben. Unser Antrag knüpft an bestehende Organisationen an, es gibt heute meines Wissens deren fünf. Wir zwingen diese nicht wie gemäss Bundesratsentwurf, sich zu einer neuen Organisation zusammenzuschliessen. Sie können das per Delegation lösen, sie können das vertraglich lösen, sie können das statutarisch, institutionell lösen; aber die Art und Weise, wie sie sich organisieren, soll frei bleiben. Das ist der Grundgehalt dieser auf den ersten Blick kleinen Anpassung, die aber wirklich ein anderes, freiheitlicheres Konzept der Organisation beinhaltet.
Damit beantrage ich Ihnen hier - wie gesagt, es gibt keine Minderheit -, unseren Anträgen zu Artikel 9 und den weiteren genannten Artikeln als Konzept zu folgen.