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preparatory:AB 308583

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-29

Wortprotokoll

Heute ist nicht der Tag der Vielsprachigkeit, sondern der Vielseitigkeit. (Heiterkeit)

Thema ist die Bestimmung der virtuellen Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an physischen Plenarsitzungen. Die Kommission hat einhellig mehrere Verbesserungen an der Vorlage des Nationalrates vorgenommen. Diese Verbesserungen finden Sie auf der Fahne - diese sind auch vielseitig, sowohl beim Mehrheits- als auch beim Minderheitsantrag. Der einzige Unterschied zwischen den beiden ist, dass die Minderheit die virtuelle Teilnahme auch bei Wahlen ermöglichen will, die Mehrheit und der Nationalrat wollen das nicht tun. Ich möchte Ihnen vorab die unbestrittenen Verbesserungen, hinter denen beide Seiten stehen, kurz erläutern.

Bei Absatz 1 haben wir das Wort "bestimmte" gestrichen, weil es keinen zusätzlichen Wert hat und eher verwirrt. Die Ereignisse sind ja gerade nicht im Voraus bestimmt.

Bei Absatz 2 haben wir klargestellt, dass die behördliche Anordnung oder die höhere Gewalt, die ein Ratsmitglied an der physischen Teilnahme hindert, im Rahmen der soeben erwähnten Ereignisse liegen muss. Wenn also zum Beispiel das Ereignis eine Pandemie ist, dann muss auch der individuelle Verhinderungsgrund mit der Pandemie zu tun haben. Ein zufälliger Blitzschlag, der Sie während der Pandemie am Kommen hindert, genügt für die virtuelle Teilnahme also nicht. Wir wollen nicht, dass die Norm "ausfranst". Anders als der Nationalrat ist Ihre Kommission der Auffassung, dass die behördliche Anordnung nicht ein Fall höherer Gewalt ist, weshalb wir beide Begriffe getrennt verwendet haben.

Bei Absatz 3 haben wir eine Bestimmung übernommen, die es im dringlich eingeführten Remote-Teilnahmerecht im Nationalrat schon gab, nämlich: Eine Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn jemand ein technisches Problem hat.

Diese drei Verbesserungen waren bei uns, wie erwähnt, unbestritten und finden sich im Mehrheits- und im Minderheitsantrag.

Die einzige Differenz besteht bei der Frage, ob zugeschaltete Ratsmitglieder auch an Wahlen, namentlich in der Vereinigten Bundesversammlung, teilnehmen können. Die Mehrheit lehnt dies mit dem Nationalrat ab, und die Minderheit Stöckli will dies ermöglichen, wenn Wahlgeheimnis und Informationssicherheit gewährleistet sind. Für diese Ergänzung spricht die Konsequenz, denn die Mehrheit sieht in Artikel 32a selber eine virtuelle Wahl vor. Inhaltlich spricht auch dafür, dass es eine zusätzliche Option ist, über welche die Koordinationskonferenz zuerst befinden könnte, wenn sie es für nötig hielte, aber eben nur dann, wenn Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet wären. Das wäre heute wahrscheinlich noch gar nicht der Fall. Vor allem aber spricht auch dafür, dass Wahlen zu den bedeutsamsten Geschäften gehören, namentlich die von Bundesräten, des Bundeskanzlers, des Generals. Gerade in der Krise könnte es nötig sein, solche wichtigen Figuren mit der ungeschmälerten demokratischen Legitimation zu versehen, die gegeben wäre, wenn eben alle Kräfte teilnehmen könnten.

Gegen diese Ausdehnung gibt es aber auch gewichtige Gründe, die für Ihre Kommission überwogen haben. Vorab bleiben Wahlen gemäss Artikel 10 auch ohne Zuschaltung möglich, denn man geht ja davon aus, dass das Parlament physisch tagt und entsprechend wählen kann, einfach nicht mit allen zugeschaltet. Sodann geht die Verfassung auch in der Lesart Ihrer Kommission eben grundsätzlich vom physischen Zusammentreten aus. Da soll man Ausnahmen nur zulassen, wo sie für das Funktionieren des Parlamentes unerlässlich sind, was bei der individuellen Wahlteilnahme nicht gleichermassen der Fall ist wie bei der Frage, ob man als Parlament überhaupt wählen kann.

Die meisten Wahlen sind nicht so dringlich, namentlich weil es Stellvertreterregeln gibt. Das gilt auch für den Bundesrat, dessen Gremium ja ab vier Mitgliedern beschlussfähig ist, und für weitere Notfälle hat der Bundespräsident auch noch Notkompetenzen.

Dann gibt es noch den Sonderfall, wenn sich eine Krise und das Legislaturende, bei dem die Amtsdauern auslaufen, just überlagern. Es kam die Idee auf, man könnte ja ein dringliches, von der Verfassung losgelöstes Bundesgesetz machen, um die Amtsdauer der Regierung oder von Richtern oder des Bundeskanzlers zu verlängern. Man muss einräumen, dass es diese Möglichkeit bei den neu zu Wählenden natürlich nicht gäbe. Eine Inkonsequenz wäre es auch, dass die virtuell Zugeschalteten zwar beim dringlichen Bundesgesetz mitbestimmen könnten, aber nicht bei der eigentlichen Wahl.

Schlussendlich kann man gegen eine virtuelle Wahlteilnahme noch ins Feld führen, dass namentlich Bundesratswahlen der besonderen persönlichen Absprache und Begegnung der Ratsmitglieder untereinander bedürfen, was sie für eine virtuelle Teilnahme etwas ungeeignet macht.

Sie sehen auch hier, es gibt Argumente für beide Seiten. Für Ihre Kommission überwogen die Argumente dagegen, und entsprechend hat sie mit 8 zu 5 Stimmen Beschluss gefasst.

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