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preparatory:AB 30974

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-03-06

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragte bereits im Jahr 1999 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, bei welcher es im Wesentlichen um mehr Sicherheit im Verkehr ging. Unser Parlament verabschiedete dieses Verkehrssicherheitspaket vor zwei Jahren. Es erhoffte sich davon eine deutliche Verringerung der Zahl und der Schwere der Verkehrsunfälle. Unbestritten ist immer geblieben, dass eine der Haupt- und Mitursachen bei vielen Verkehrsunfällen der Alkohol im Blut der Lenkenden ist: Es ist anerkannt, dass die Aufmerksamkeit und die Reaktionsfähigkeit der Autofahrenden ab einer gewissen Alkoholkonzentration im Blut beeinträchtigt sind.

Wer entsprechend alkoholisiert ist, ist fahrunfähig und sollte sich daher nicht mehr ans Steuer setzen dürfen. Zu beantworten war und ist heute aber die Frage, wo jene Angetrunkenheit beginnt, bei der Fahrunfähigkeit begründet ist und bei der ein Motorfahrzeug nicht mehr gelenkt werden darf. Der entsprechende Grenzwert wurde in den Sechzigerjahren von der Gerichtspraxis bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille herausgearbeitet und im Jahr 1980 vom Bundesrat so in der Verkehrsregelverordnung übernommen.

Der Bundesrat beabsichtigte bereits im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Verkehrssicherheitspaket, diesen Grenzwert auf 0,5 Gewichtspromille zu senken. Das Parlament befand indessen mit relativ knapper Mehrheit, dass nicht mehr der Bundesrat, sondern das Parlament selbst in einer Parlamentsverordnung den Blutalkoholgrenzwert festlegen und gleichzeitig auch bestimmen solle, ab welcher Konzentration nicht nur eine einfache, sondern auch die qualifizierte, also die stärkere Angetrunkenheit vorliege.

Die Unterscheidung zwischen nicht qualifizierter - also einfacher - und qualifizierter Angetrunkenheit ist von Bedeutung, weil das revidierte Gesetz für diese beiden Fälle unterschiedliche strafrechtliche und unterschiedliche administrative Sanktionen vorsieht. Bei der einfachen, also bei der nicht qualifizierten Angetrunkenheit ist die strafrechtliche Drohung Haft oder Busse, bei der qualifizierten Angetrunkenheit ist die Strafdrohung Gefängnis oder Busse.

Auch die Administrativmassnahmen sind nach einem relativ komplizierten Schlüssel über diese beiden Kriterien aufgelistet.

Heute geht es nun also darum, dass diese beiden Fragen geregelt werden, d. h. also, zu bestimmen, ab welcher Blutalkoholkonzentration einfache, nicht qualifizierte Angetrunkenheit und ab welcher Blutalkoholkonzentration qualifizierte Angetrunkenheit anzunehmen ist. Nach dem Willen und Vorschlag des Bundesrates soll die Angetrunkenheit bei 0,5 Gewichtspromille beginnen und damit die Bestimmung gelten, dass ab diesem Blutalkoholwert kein Fahrzeug mehr gelenkt werden kann. Ab 0,8 Gewichtspromille soll die Angetrunkenheit dann als qualifiziert gelten. Beiden Limiten hat der Ständerat am 24. September 2002 mit 29 zu 13 Stimmen zugestimmt.

Die Kommission beantragt Ihnen ebenfalls Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates und zum Beschluss des Ständerates. Sie tut dies mit einem deutlichen Mehr von 13 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

Die Gründe für den neuen, tieferen Grenzwert sind überzeugend. Das fand auch die Kommission, deshalb ihr sehr deutlicher Antrag. Ich zähle sechs Gründe auf:

1. Aufmerksamkeit, Reaktionsbereitschaft sowie Reaktionsfähigkeit können bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 oder 0,5 Gewichtspromille reduziert sein. Zahlreiche Studien und Untersuchungen belegen dies. Schon ab diesem tieferen Wert steigt die Gefahr der Fehleinschätzungen; die Selbstkritik der Fahrerinnen und Fahrer leidet, ebenso das kritische Erfassen und Abwägen von ungewöhnlichen Situationen. Die Folge ist eine Überschätzung der subjektiven Leistungsfähigkeit bei objektiv tatsächlich vermindertem Leistungsvermögen. Einfach ausgedrückt heisst das: Es besteht schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 oder 0,5 Gewichtspromille die Gefahr, dass die Fahrer die Gefahren unterschätzen und sich und ihre eigene Leistungsfähigkeit überschätzen. Ihre Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit nimmt bereits ab diesem Blutalkoholwert ab.

2. Im Strassenalltag zeigt sich leider immer wieder, dass diese durch Alkohol verminderten Fähigkeiten bei den Lenkenden auch tatsächlich zu Unfällen führen.

Ich will hier wirklich nicht einen Zahlenstreit entfachen. Als absolut gesichert darf aufgrund aller Untersuchungen und Abschätzungen aber gelten, dass allein durch die Senkung des Grenzwertes von heute 0,8 auf 0,5 Promille eine zweistellige Zahl von Verkehrstoten pro Jahr vermieden werden kann. Zieht man dazu noch die generalpräventive Wirkung einer solchen Reduktion in Betracht, und nehmen wir dazu noch die anlassfreie Atemalkoholkontrolle, die vor zwei Jahren mit dem Gesetz eingeführt wurde, so darf man davon ausgehen, dass wir mit der Senkung des Grenzwertes von 0,8 auf 0,5 Promille rund 50 Verkehrstote pro Jahr vermeiden können. Anstelle dieser nackten Zahl 50 können Sie das auch anders sehen: In einem Bild ausgedrückt sind das rund 15 normale Durchschnittsfamilien in der Schweiz, die nicht auf der Strasse sterben müssen, sondern unversehrt bleiben.

3. Wenn wir etwas über unser Land hinausblicken, stellen wir fest, dass wir auch in Sachen angetrunkenen Fahrens zu einer Insel geworden sind. Unsere Nachbarländer kennen den Grenzwert von 0,5 Gewichtspromille. Eine Ausnahme, um ganz genau zu sein, macht nur das Fürstentum Liechtenstein, das sich aber unseren Gesetzen anschliesst und bei einer Senkung unsererseits die Gewichtslimite auf seinem Gebiet sicher senken wird.

In Europa gibt es gerade noch zwei weitere Länder, nämlich Grossbritannien und Irland, die noch unseren heutigen, largen Grenzwert kennen. 14 europäische Staaten haben sich [PAGE 122] auf 0,5, drei sogar auf 0,2 und vier gar auf 0 Gewichtspromille festgelegt.

4. Die Erfahrungen in all diesen Ländern zeigen, dass die Einführung schärferer Grenzwerte die Zahl der Verkehrstoten und der Verletzten signifikant gesenkt hat, und zwar in einer Grössenordnung von jeweils 10 bis 15 Prozent.

5. Der vorgeschlagene Grenzwert ist nicht ein "Weitschuss", sondern immer noch ein Kompromiss. Wollte man der Sicherheit absoluten Vorrang einräumen, müsste man die Null-Promille-Grenze einführen, so, wie das heute schon vier europäische Staaten tun, und so, wie wir das übrigens von jenen erwarten, die eine hohe Verantwortung tragen: Lokomotivführer, Piloten, Taxifahrer, Lastwagenfahrer, Buschauffeure usw. So weit gehen wir bei gewöhnlichen Autofahrenden mit dem neuen Grenzwert von 0,5 Promille aber nicht: Für sie ist es immer noch möglich, zum Essen ein Glas Wein - nicht aber deren zwei - oder ein Bier zu trinken. Unsere autolenkende Bevölkerung wird sich also nicht völlig andere Ess- oder Trinkkulturen aufzwingen lassen müssen.

6. Damit komme ich zum letzten Argument: Es ist gesagt worden, dass die direkten wirtschaftlichen Auswirkungen bei dieser Situation auf die mit Alkohol handelnden oder Alkohol produzierenden Betriebe nicht horrende Auswirkungen haben werden. Auch hier möchte ich keinen Zahlenstreit in Gang setzen, denn was sind 20, 30 oder 40 vermiedene Verkehrstote gegen einige Millionen Franken entgangenen Gewinns? Es kann, um es mit den Worten eines bürgerlichen Kommissionsmitgliedes zu sagen, auch für ein Touristenland, wie es die Schweiz ist, nicht vorteilhaft sein, wenn wir versuchen wollten, mit einem largen Grenzwert den Alkoholkonsum zugunsten des Gastgewerbes anzukurbeln.

Zusammenfassend: Eine eindrückliche Vielzahl von Argumenten spricht für die vorgeschlagene Verschärfung des Grenzwertes. Im Namen der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen bitte ich Sie, dem zuzustimmen.

Nun liegen überraschenderweise eine ganze Reihe von Einzelanträgen vor, nachdem in der Kommission kein Minderheitsantrag gestellt und ein Antrag sogar zurückgezogen wurde. Einige wollen den Grenzwert erhöhen; ich kommentiere diese kurz:

Der erste ist ein Nichteintretensantrag. Dieser scheint mir überhaupt nicht zulässig zu sein, denn wir haben selbst in diesem Saal vor eineinhalb Jahren gestritten und dann entschieden, dass wir als Parlament diese Grenzwerte festsetzen müssen. Es ist unsinnig, einen Nichteintretensantrag zu stellen, weil wir die Aufgabe vom Gesetzgeber - von uns selbst - haben, diesen Grenzwert festzusetzen. Man kann höchstens einen Rückweisungsantrag machen und verlangen, dass man in der Kommission noch einmal darüber spricht. Wir müssen aber irgendwann einmal auf das Geschäft eintreten. Die Behandlung in der Kommission ist durchgeführt worden.

Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Dann kommen Eventualanträge und Anträge für tiefere Limiten von 0,6 und 0,7 und 0,79 Promille - das wäre dann eine Uhrmacherarbeit für diejenigen, die diese Blutuntersuchungen durchführen müssten. Ich glaube, es würde kein Experte zu sagen wagen, jemand habe 0,78 und nicht 0,79 Promille. Das ist ein Exaktheitsgrad, der praktisch nicht möglich ist.

Die übrigen, weiter gehenden Anträge schiessen wahrscheinlich übers Ziel hinaus und verfehlen den Kompromiss.

Ich bitte Sie unter diesen Umständen, bei den Anträgen der Kommission zu bleiben und heute diese Angelegenheit zu erledigen, damit die Verkehrsvorschriften, die wir vor anderthalb Jahren beschlossen haben, jetzt auch zum Zug kommen.

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