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preparatory:AB 310996

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Aus unserer Sicht sollen die Gliederungstitel vor Artikel 153 und Artikel 187 beibehalten und nicht durch "die sexuelle Selbstbestimmung" ergänzt werden, da diese aus unserer Sicht Teil der sexuellen Integrität ist. Deshalb lehnen wir den Minderheitsantrag Bellaiche ab.

Bei Artikel 189 Absätze 1 und 2 werden wir der Kommissionsmehrheit und nicht den Minderheiten Bregy folgen, welche die Geldstrafen beim sexuellen Übergriff und bei der sexuellen Nötigung streichen wollen. Der Ständerat hat aus unserer Sicht ein kohärentes Konzept zu den Strafrahmen im Sexualstrafrecht geschaffen, das wir nicht damit durchbrechen sollten, dass hier die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen wird. Geldstrafen sind nicht einfach mildere Strafen im Vergleich zu Freiheitsstrafen, wie dies ab und zu suggeriert wird. Geldstrafen haben ebenfalls einen pönalen Charakter und werden von den Gerichten in Abwägung aller Umstände und [PAGE 2124] insbesondere hinsichtlich der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation der verurteilten Person ausgesprochen. Das heisst, Geldstrafen können zuweilen mehr schmerzen als kurze Freiheitsstrafen. Bei mittellosen Personen greifen sie hingegen nicht, weshalb dann eine Freiheitsstrafe angezeigt ist. Wir tun deshalb wirklich gut daran, die Sanktionsart den Gerichten zu überlassen und ihren Ermessensspielraum nicht ungebührlich einzuschränken.

Dasselbe gilt auch für den Umgang mit Mindeststrafen, wie sie die Minderheit Geissbühler an verschiedenen Orten einfügen will. Als Gesetzgeber dürfen wir nicht immer nur den schwerstmöglichen Fall vor Augen haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei Artikel 189 Absatz 3 und auch an den weiteren Orten, an denen es um die Erhöhung oder Einführung von Mindeststrafen geht, der Kommissionsmehrheit und damit Ständerat und Bundesrat zu folgen, die hier, in[NB]Artikel[NB]189[NB]Absatz[NB]3,[NB]eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegen.

Bei Artikel 190 Absatz 1 bitte ich Sie, der Minderheit IV (von Falkenstein) und damit Bundesrat und Ständerat zu folgen. Ich betone nochmals: Geldstrafen sind nicht einfach eine mildere Form von strafrechtlichen Sanktionen. Beide Strafformen sind einander gleichgestellt, und es gibt wirklich auch Konstellationen, in denen eine hohe Geldstrafe dem Täter mehr wehtut als eine kurze Freiheitsstrafe. Deshalb soll die Geldstrafe auch bei Artikel 190 beibehalten werden.

Bei den Artikeln 189 und 190 hat sich unsere Fraktion, wie ich bereits in der Eintretensdebatte erläutert habe, aus Gründen der Beweisbarkeit mehrheitlich für die Ablehnungslösung ausgesprochen, also für den Minderheitsantrag I (Bregy), gemäss Ständerat und Bundesrat. Eine Minderheit unserer Fraktion folgt der Kommissionsmehrheit und befürwortet die Zustimmungslösung, sodass der Fokus nicht vor allem beim Opfer liegt, das sich rechtfertigen muss, wie es seine Ablehnung kundgetan hat, sondern auch beim Täter. Die Modellwahl ist für die Auswirkungen in der Praxis wohl nicht entscheidend. Bei beiden Modellen setzt sich der Täter über den ablehnenden Willen des Opfers hinweg, und das ist für eine Verurteilung relevant.

Wichtig ist, noch einmal zu betonen, dass das Nötigungselement aus dem Tatbestand der Vergewaltigung entfällt und dass die Vergewaltigung nicht auf das weibliche Geschlecht beschränkt bleibt. Das sind aus unserer Sicht die Meilensteine dieser Revision.