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Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-28

Wortprotokoll

Artikel 20a beinhaltet einen Kern der Vorlage, die Plattformbesteuerung. Artikel 20a schafft die Grundlage für die Umsetzung der Motion Vonlanthen, also dafür, dass Online-Plattformen bei Verkäufen aus dem Ausland in die Schweiz steuerpflichtig werden. Die Zuordnung der Leistungen zu den elektronischen Plattformen schafft eine Fiktion, die von den üblichen Zuordnungsregeln nach Artikel 20 des Mehrwertsteuergesetzes abweicht. Deshalb ist es wichtig, dass wir das hier festhalten. Es geht, das möchte ich nochmals festhalten, nur um physische Leistungen, um physische Lieferungen, die über diese Plattformen erfolgen. Die Plattformen werden mehrwertsteuerpflichtig, ob sie nun selber verkaufen oder Vermittler sind.

Für den Verkäufer oder die Verkäuferin gilt somit: Liegt der Ort der Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland, unterliegt die Lieferung nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Liegt der Ort der Lieferung im Inland, ist sie für den Verkäufer oder die Verkäuferin von der Steuer befreit, sofern die Plattform im Register der Steuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen ist. Wenn Sie verstehen wollen, wie die Plattformbesteuerung funktionieren soll, schauen Sie in die Botschaft. Dort ist es mit Zeichnungen aufgezeigt. Es ist ein anderes Denken. Es gibt fiktive Lieferungen. Aber Artikel 20a regelt das konzis. Wir haben nicht daran gezweifelt, dass das so richtig ist.

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