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preparatory:AB 327

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-13

Wortprotokoll

Der Motionär verlangt im Wesentlichen, dass kriminelle oder renitente bzw. abgewiesene Asylsuchende in bewachten Kollektivunterkünften untergebracht werden. Hier geht es in erster Linie um die Unterbringung während des hängigen Asylverfahrens, während es bei den beiden Motionen Freund, die wir nachher besprechen werden, um die Unterbringung bzw. Internierung von abgewiesenen Asylsuchenden geht.

Bei der vorliegenden Motion gibt es einerseits Punkte, die rechtsstaatlich nicht haltbar sind. Es gibt auch Punkte, die der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen. Innerhalb der geltenden Ordnung gibt es andererseits Möglichkeiten, dieses Anliegen aufzunehmen. Gegen die Errichtung solcher Bundeszentren sprechen die folgenden Gründe.

1. Zu den rechtsstaatlichen Gründen: Eine Festhaltung in bewachten Kollektivunterkünften kommt einem Freiheitsentzug gleich. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen, der Rechtsstaatlichkeit und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es nicht gerechtfertigt, bereits im Zeitpunkt des Stellens eines Asylgesuches, und bevor über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sowie über eine allfällige Wegweisung entschieden wurde, eine Massnahme mit freiheitsentziehendem Charakter anzuordnen. Ein solcher schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit ist nicht zulässig.

2. Zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Die Führung von besonderen Zentren für renitente und dissoziale Gesuchsteller erfordert zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung die Ausübung von Polizeigewalt. Der Bund verfügt für diesen Zweck weder über eine Rechtsgrundlage noch über Polizeipersonal, da die Polizeihoheit gemäss Bundesverfassung bei den Kantonen liegt. Die Führung solcher [PAGE 2499] Zentren durch den Bund wäre also nicht möglich. Die kantonalen Behörden haben jedoch die Kompetenz, jedem Gesuchsteller einen Aufenthaltsort zuzuweisen und ihn insbesondere in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Falls sich besondere Zentren für gewalttätige oder renitente Gesuchsteller als notwendig erweisen, können grössere Kantone selbst solche errichten, kleinere könnten sich zu Konkordaten zusammenschliessen.

Der Bund könnte die Kantone unterstützen, indem er die notwendigen Gebäude vorfinanzieren, die prioritäre Behandlung solcher Asylgesuche beim BFF oder in der ARK garantieren sowie die Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung auch im Einzelfall leisten würde.

3. Zu den heute bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten: Das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erlaubt es den kantonalen Behörden sodann, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Ausländerinnen und Ausländern anzuordnen, die andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind. Unser Strafrecht gilt auch für die Asylsuchenden.

Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass alles unternommen werden muss, um dem Missbrauch im Asylbereich zu begegnen. Es geht darum, dass sich korrekt verhaltende Asylsuchende nicht schlechter gestellt werden als solche, die unsere Gastfreundschaft missbrauchen.

Aufgrund der bereits getroffenen Massnahmen und wegen den erwähnten rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz beantragt Ihnen aber der Bundesrat, die Motion nicht zu überweisen und sie auch nicht in ein Postulat umzuwandeln.