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preparatory:AB 33258

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20

Wortprotokoll

Wir kommen zu einer ganz wichtigen Bestimmung. Der Bundesrat hat hier zwar keinen Vorschlag gemacht. Es geht um eine Frage, die jetzt ins Gesetz Eingang finden soll.

Der Nationalrat hat einen neuen Vermutungstatbestand bei so genannten vertikalen Abreden vorgesehen. Weil diese Formulierung erst während den Beratungen im Nationalrat zustande kam, hat er unseren Rat gebeten, eine bessere Fassung zu finden. Bei vertikalen Abreden handelt es sich um Verträge zwischen Marktteilnehmern verschiedener Stufen, z. B. um den Hersteller und den Vertreiber. Ziel der Kommissionsmehrheit war es, ein klares Gesetz zu schaffen, das vertikale Abreden in gewissen, klar umschriebenen und schädlichen Bereichen verbietet und nicht über das Schutzniveau der Europäischen Union hinausgeht. Einig war sich die Kommission darüber, dass vertikale Abreden, welche Mindest- oder Fixpreise vereinbaren, wie in der Europäischen Union dem Vermutungstatbestand unterstellt werden sollen.

Die grosse Diskussion um den Unterschied zwischen dem Minderheits- und dem Mehrheitsantrag betrifft den Bereich der Marktaufteilung. Gemäss den Worten des Präsidenten der Weko drehte sich die Diskussion um sprachliche Feinheiten. Anders sieht das der von der Kommission angehörte Experte, der Präsident des Efta-Gerichtshofes, Professor Carl Baudenbacher aus St. Gallen. Für ihn und die Mehrheit der Kommission steckt der Teufel im Detail. Gesetze basieren auf sprachlichen Feinheiten und haben deshalb möglichst klar zu sein. Eine schwammige Sprache oder unklare zentrale Ausdrücke mögen der rechtsanwendenden Behörde einen grossen Spielraum geben, doch auf der anderen Seite steht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, welches von der Kommission als zentral eingestuft wird. Ich habe das auch in Diskussionen mit Betroffenen gesehen, die einen Mangel an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit beklagen.

Worum geht es konkret? Es geht darum, ob der Begriff der Marktabschottung, wie er im Nationalrat hineingekommen ist und von der Minderheit der Kommission übernommen wird, verwendet oder ob der Begriff des absoluten Gebietsschutzes umschrieben werden soll. Diese beiden Begriffe sind für die Mehrheit nicht deckungsgleich. Die Mehrheit zielt auf den absoluten Gebietsschutz ab. Dieser besteht dann, wenn ein Unternehmen sein gesamtes Vertriebsgebiet so aufteilt, dass in jedem Teilgebiet nur ein Händler über die fragliche Ware verfügt, z. B. Automobile der Marke X, ohne dass die fragliche Ware aus einem anderen Gebiet importiert werden kann.

Um ein System absoluten Gebietsschutzes aufzuziehen, braucht ein Hersteller nicht marktbeherrschend zu sein. Es genügt, dass er seinen Händlerverträgen folgende Klauseln beifügen kann:

1. Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, nur sie und keine anderen Händler in diesem Gebiet zu beliefern.

2. Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, nicht direkt an Endabnehmer zu liefern.

3. Dies ist entscheidend: Der Hersteller verspricht seinen Händlern in den einzelnen Vertragsgebieten, dafür zu sorgen, dass seine Händler in den anderen Vertragsgebieten keine Lieferungen in das fragliche Vertragsgebiet ausführen.

Ein solches System - wenn es eingehalten wird - ist wasserdicht. Der Wettbewerb innerhalb der Marke X ist ausgeschaltet.

Gemäss der Rechtsprechung der Europäischen Union - und wir haben uns immer auch an der Europäischen Union orientiert - liegt ein solcher absoluter Gebietsschutz nicht vor, wenn passive Verkäufe in andere Vertragsgebiete erlaubt sind. Das bedeutet, dass ein Hersteller die oben genannten Klauseln 1 und 2 in seine Vertriebsverträge aufnehmen darf, nicht aber die Klausel 3. Wenn Kunden aus anderen Vertragsgebieten an einen vertraglich gebundenen Händler gelangen, so muss es diesem erlaubt sein, in das andere Vertragsgebiet zu verkaufen und zu liefern, und es darf ihm durch den Hersteller nicht untersagt werden. Genau dies wird mit der von der Mehrheit vorgeschlagenen Formulierung möglich sein. Damit werden inskünftig Schweizer - Private und Händler - im Ausland Waren einkaufen können, sowohl für den Privatgebrauch als auch für den Weitervertrieb. Ausgeschlossen ist dies bei Medikamenten; hier gilt die Lex specialis des Heilmittelgesetzes.

Kommen wir zum Begriff der Marktabschottung, wie er vom Nationalrat und von der Minderheit der Kommission verwendet wird. Herr Professor Baudenbacher vertritt ganz klar die Auffassung, dass dieser Begriff unscharf sei. "Abschotten" bedeutet ja in einem sehr allgemeinen Sinn "isolieren" und "abriegeln". Nach Aussage von Herrn Professor Baudenbacher handelt es sich nicht um einen stehenden Rechtsbegriff. Sollte dieser Begriff in Artikel 5 Absatz 4 verwendet werden, so wäre in der Tat nicht klar, ob damit nur der Ausschluss des passiven Wettbewerbes untersagt wird oder auch der Ausschluss des aktiven Wettbewerbes. Das wäre Sache der Weko; sie hätte ein relativ freies Ermessen und könnte damit letztlich auch Selektiv- und Exklusivverträge nach Artikel 5 Absatz 4 verfolgen. Mit dem Einbezug des [PAGE 330] aktiven Wettbewerbes unter die Norm wäre die schweizerische Regelung schärfer als jene der Europäischen Union. Das wollte die Mehrheit nicht. Unser Grundsatz war: Gleich scharfe Regelungen, aber nicht schärfere Regelungen als die Europäische Union.

Noch etwas: Eine solche Regelung, die über jene der EU hinausginge, würde zweifellos zu einer Rechtsunsicherheit führen, weil man nicht wüsste, wie viel weiter sie ginge als das, was in der EU gang und gäbe ist. Ich habe aus der Wirtschaft klare Signale in dem Sinne bekommen, das Schlimmste sei eine entsprechende Rechtsunsicherheit. Wenn Sie der Mehrheit folgen, folgen Sie auch dem Stand der Regelung in der Europäischen Union, und man kann im Sinne der Rechtssicherheit auch darauf zurückgreifen, was die EU mit ihrer Verordnung an vertikalen Abreden ausgeschlossen bzw. zugelassen hat.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, bei Artikel 5 Absatz 4 der Mehrheit zu folgen und nicht der Minderheit, also nicht den ganz offenen, unklaren Begriff der Marktabschottung zu verwenden.