preparatory:AB 33264
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Da es hier um die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen geht, muss ich eine Bemerkung zur Auslegung dieser Bestimmung machen. Hier handelt es sich um einen Zusatz gemäss Beschluss des Nationalrates, mit welchem Wettbewerbsbeschränkungen von KMU, welche deren Wettbewerbsfähigkeit verbessern oder nur eine beschränkte Marktwirkung haben, zugelassen werden sollen. Damit wird eine Ausnahme geschaffen.
Die Kommission erachtete diesen Punkt nicht als zentral. Auch wenn die Formulierung nicht über alle Zweifel erhaben ist, war man sich einig darin, dass hier keine Differenz zum Nationalrat geschaffen werden sollte, wo die Bestimmung unbestritten war. Dies rechtfertigt sich für die Kommission nicht zuletzt auch aus politischen Gründen; verschiedene politische Kräfte haben diese Formulierung gefordert. Sie soll ein Zeichen setzen, dass mit den neuen Bestimmungen im Bereich der Sanktionen nicht primär Kleinbetriebe ins Visier genommen werden. Da aber Verstösse wie branchendeckende Preisabsprachen weiterhin verboten bleiben und Absprachen von der Weko auf der Basis von Artikel 5 Absatz 2 des Kartellgesetzes geprüft werden, erachtete die Kommission diese Bestimmung als politisch sinnvolles Zeichen.