preparatory:AB 335187
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
Ich vertrete die Minderheit zu Artikel 29 Absatz 3. Hier geht es um die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die aktive Veredelung. Voraussetzung dafür ist stets eine besondere Bewilligung. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe darf diese besondere Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.[NB]Gleichartige inländische Erzeugnisse und Grundstoffe sind nicht in genügender Menge vorhanden.
2.[NB]Falls sie in genügender Menge vorhanden sind, darf der Rohstoffpreisnachteil für die vorhandenen gleichartigen inländischen Erzeugnisse und Grundstoffe nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden. [PAGE 278]
Um diese Voraussetzungen zu prüfen, konsultiert das BAZG die interessierten Kreise im Rahmen eines[NB]Konsultationsverfahrens. Eine Konsultation bedeutet das Einholen von Stellungnahmen der Betroffenen und eine Beurteilung dieser Stellungnahmen; das dauert seine Zeit. Ausgenommen von diesem Konsultationsverfahren sind nur Milch- und Getreidegrundstoffe zur Herstellung von Nahrungsmitteln der Kapitel 15 bis 22 im Anhang 1 des Zolltarifgesetzes. Das betrifft primär Schokolade und Biskuits. Diese unterliegen dem Informationsverfahren. Das geht schneller: Wenn nach zehn Tagen kein Widerspruch erfolgt ist, gilt das als bewilligt. Das ermöglicht es den Produzenten der Nahrungsmittelindustrie, innert nützlicher Zeit zu produzieren, und gibt ihnen Planungssicherheit.
Die Unterscheidung zwischen Informations- und Konsultationsverfahren wurde als Folge der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge nach dem "Schoggi-Gesetz" eingeführt. Es gab damals einen Kompromiss: Die landwirtschaftlichen Produzenten auf der einen Seite erhalten neue produktgebundene Zulagen für Milch und Getreide. Das sind rund 16 Millionen Franken beim Getreide, welche über Flächenbeiträge ausgerichtet werden, und 79 Millionen Franken, die als Verkehrsmilchzulage für die Produzenten von Molkereimilch umgelagert wurden. Das ist die eine Seite des Kompromisses. Auf der anderen Seite bekam die Nahrungsmittelindustrie Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren für den aktiven Veredelungsverkehr für Milch- und Getreidegrundstoffe, nämlich das Informationsverfahren.
Was die Mehrheit jetzt hier fordert, ist eine generelle Konsultationspflicht. Diese würde zu einem erheblichen Mehraufwand führen, sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung. Die Rechtssicherheit im aktiven Veredelungsverkehr würde für die Industrie wegfallen, und die Rahmenbedingungen für die Nahrungsmittelindustrie würden sich verschlechtern.
Die Minderheit hingegen anerkennt diese Abmachung und will ein Gleichgewicht zwischen landwirtschaftlichen Produzenten und den Produzenten der Nahrungsmittelindustrie. Das sind ja oft auch kleinere Firmen, die auf ausländische Rohstoffe angewiesen sind. Aus volkswirtschaftlicher Sicht war halt eine funktionierende Nachfolgelösung für den Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils der exportierenden Schweizer Lebensmittelverarbeiter wichtig. Es geht hier darum, sicherzustellen, dass die Schweizer Lebensmittelverarbeiter trotz des Agrargrenzschutzes und der dadurch erhöhten Rohstoffpreisen im Export wettbewerbsfähig bleiben. Das ist ein guteidgenössischer Kompromiss. Wird an diesem gerüttelt, dann wird auch an den Rahmenbedingungen der[NB]exportierenden Schweizer Lebensmittelverarbeiter gerüttelt.
Ich bitte Sie darum, den Antrag der Mehrheit abzulehnen und die Minderheit zu unterstützen, wie das unter anderem auch der Gewerbeverband empfiehlt.