preparatory:AB 33565
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-05-06
Wortprotokoll
Wir kommen zur zweiten Lesung der 11. AHV-Revision. Der Ständerat ist in vielen kleinen Detailfragen der Linie des Nationalrates gefolgt. Unbestritten, wie zu erwarten, blieb das Rentenalter, das ab dem Jahr 2009 für beide Geschlechter bei 65 Jahren festgelegt bleibt. Einen massgebenden Unterschied hat der Ständerat in der Frage der Witwenrente geschaffen. Zu diesem Punkt gibt es Minderheitsanträge aus unserer Kommission. Zudem hat unsere Kommission eine neue Regelung einstimmig verabschiedet, was den Rentenbezug von geschiedenen Ehegatten betrifft.
Eine weitere markante Differenz besteht in der Frage des Frühbezuges der Altersrente. Unbestritten bleibt das Eintrittsalter in die Frühpension, nämlich ab 59 Jahren die Möglichkeit des Bezugs einer halben Rente, ab 62 Jahren einer ganzen Rente. Gesamthaft können drei volle Rentenjahre vorbezogen werden. Flexible Lösungen sind also möglich. Der Ständerat möchte diesen Rentenvorbezug kostenneutral gewähren. Der Nationalrat will eine soziale Abfederung für kleinere Einkommen beibehalten. Dazu bleibt er beim Einsatz der vom Bundesrat vorgeschlagenen 400 Millionen Franken, die sich aus der Heraufsetzung des Rentenalters für die Frauen ergeben. Wir werden bei Artikel 40ter zu dieser brisanten Frage kommen. Der Ständerat hält bei der Frage der Finanzierung der Altersversicherung am Grundsatz fest, dass der Bund an den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuereinnahmen partizipiert. Auch dazu gibt es aus der SGK Minderheitsanträge.
Kurz etwas zu den ersten beiden Differenzen auf der Fahne, bei denen Ihre Kommission Festhalten beantragt: In Artikel 3 geht es um die Beitragspflicht. Der Bundesrat wollte aus Gründen der Rechtsgleichheit neu die Beitragspflicht der Erwerbstätigen per 31. Dezember vor Vollendung des 65. Altersjahres oder vor dem Kalenderjahr, ab welchem eine volle Altersrente vorbezogen wird, beenden.
Der Ständerat ist diesem Antrag gefolgt, damit Personen, die zum Beispiel in den letzten Monaten eines Jahres geboren sind, keinen Rechtsnachteil erfahren müssen. Der Nationalrat hat in seiner ersten Lesung beschlossen, dass die Beitragspflicht am Ende jenes Monats endet, in welchem das 65. Altersjahr vollendet oder eine Altersrente bezogen wird. Das ist die heutige Praxis, die sich bewährt hat und nicht als Rechtsnachteil empfunden wird. Mit der Fassung des Nationalrates fallen der AHV rund 15 Millionen Franken an Mehreinnahmen zu. Ihre Kommission hat an dieser Haltung einstimmig festgehalten.
In Artikel 5 hält Ihre Kommission ebenfalls am Entscheid des Nationalrates fest. Wir wollen an der Streichung von Artikel 5 Absätze 2 und 2bis mit 11 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen festhalten. Hier geht es um die Beiträge an die AHV auf Taggeldern von Arbeitnehmenden bei Krankheit und Unfall. Es handelt sich gemäss Schätzungen um 200 bis 400 Millionen Franken Mehreinnahmen. Grund der Streichung dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Neueinnahmen war bereits in der ersten Beratung der grosse administrative Aufwand, der aus diesem Entscheid erwachsen würde. Sie haben bestimmt aus Arbeitgeberkreisen, namentlich von KMU, viele entsprechende Zuschriften erhalten. Und da man ständig den Abbau von administrativen Hürden verlangt, wird eine massgebende Mehrheit Ihrer Kommission weder der Lösung des Bundesrates noch jener des Ständerates folgen.
Der Ständerat hat immerhin den Vorschlag des Bundesrates im Bereich des administrativen Aufwandes entschlackt. Der Arbeitgeber muss gemäss Ständerat im Falle eines erkrankten oder verunfallten Mitarbeiters dessen Lohn nicht mehr in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufteilen, wie es der heutigen Praxis entspricht. Heute sind bei einer Lohnfortzahlung von 100 Prozent die bei einer Taggeldversicherung rückversicherten 80 Prozent beitragsfrei, die restlichen 20 Prozent aber beitragspflichtig. Im Antrag Ihrer Kommission hätte man, wie bis anhin, das Ersatzeinkommen in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, falls ein Teil durch eine Versicherung rückversichert ist.
Da man nur die Summe der ausbezahlten Taggelder kennt, nicht aber die Anteile, die an den Arbeitgeber beziehungsweise die Versicherten gehen, die kein Arbeitsverhältnis mehr haben, ist es schwierig zu schätzen, wie viele Einnahmen der AHV vorenthalten werden, wenn unser Rat an seinem früheren Entscheid festhält. Sicher wären die Auswirkungen auf eine spätere Rentenhöhe allerdings sehr bescheiden.
Da kein Einzelantrag aus dem Plenum eingereicht worden ist, ist die Streichung von Artikel 5 Absätze 2 und 2bis gemäss Antrag Ihrer Kommission beschlossene Sache.