Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-12
Wortprotokoll
Die Eheschliessung von Minderjährigen ist in der Schweiz bereits heute verboten. Daher geht es bei dieser Vorlage um Eheschliessungen von Minderjährigen im Ausland und die Frage, wie wir in der Schweiz mit einer solchen im Ausland mitunter zulässigen Eheschliessung umgehen. Dabei können die Fallkonstellationen sehr unterschiedlich sein. Ich gebe Ihnen zwei Beispiele:
1.[NB]Es kann ein Ehepaar aus Italien oder Spanien sein, bei dem die Ehefrau bei der Heirat 16 Jahre und der Ehemann 19 Jahre alt war; eine solche Heirat ist dort auch heute noch zulässig und möglich. In solchen Fällen kann die Heirat aber auch schon viele Jahre zurückliegen, sodass die Schweizer Behörden erst Kenntnis von der Minderjährigenehe erhalten, wenn die Eheleute bereits Jahrzehnte verheiratet sind, Kinder haben und die Ehe bis dahin gelebt haben.
2.[NB]Es kann aber auch um die Ehe einer z.[NB]B. syrischen Staatsangehörigen gehen, die in der Schweiz aufwächst und hier die Schule besucht, aber im Alter von 15 Jahren während der Ferien im Ausland mit ihrem Cousin verheiratet wird. Eine Zwangsheirat kann in solchen Fällen meist nicht nachgewiesen werden. Wir nennen diesen Fall von nun an "Sommerferienheirat".
Bereits diese zwei Beispiele zeigen, dass hier keine pauschale und absolute gesetzliche Regelung möglich ist. Vielmehr ist den unterschiedlichen Konstellationen Rechnung zu tragen. Wichtig ist zudem, dass nicht jede Minderjährigenheirat automatisch eine Zwangsheirat ist. Auch in diesem Punkt muss differenziert werden. Für Zwangsheiraten gibt es bereits spezifische eigene Bestimmungen und einen eigenen Eheungültigkeitsgrund. Vorliegend geht es also nicht um die Zwangsheiraten, sondern um die Minderjährigenheiraten.
Zu den wichtigsten Neuerungen dieser Vorlage: Nach geltendem Recht werden alle Fälle von Minderjährigenheiraten unter dem Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit gemäss ZGB abgehandelt. Haben die Betroffenen das 18.[NB]Altersjahr vollendet, so ist die Ungültigkeit aber in allen Fällen geheilt. Diese Situation ist nicht befriedigend. Der Bundesrat schlägt deshalb zur Verbesserung für zwei bestimmte Situationen eine absolute Lösung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vor. In diesen Fällen wird die Ehe nicht anerkannt und entfaltet in der Schweiz keinerlei Wirkung.
1.[NB]Bei Ehen von sehr jungen Betroffenen, die im Beurteilungszeitpunkt das 16.[NB]Altersjahr noch nicht vollendet haben: Diese Ehen sollen in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Altersgrenze von 16 Jahren wird bereits heute unter dem geltenden Recht als Ordre-public-Grenze bezeichnet und soll nun ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden. Haben die so jung Verheirateten aber das 16.[NB]Altersjahr vollendet, so sollen diese Ehen wie alle übrigen Konstellationen auch in einem Eheungültigkeitsverfahren überprüft und in der Regel für ungültig erklärt werden.
2.[NB]Eine absolute Nichtanerkennung der Ehe soll dann gelten, wenn ein Ehegatte bei einer Minderjährigenheirat den Wohnsitz bei der Heirat in der Schweiz hatte. Es geht hier eben um die Erfassung der "Sommerferienheiraten", also um Fälle, bei denen eine noch minderjährige Person, die in der Schweiz aufwächst und hier lebt, während der Schulferien im Herkunftsstaat der Familie verheiratet wird. In diesen Fällen soll eine absolute Nichtanerkennung der Ehe greifen. Die Nähe zur schweizerischen Rechtsordnung, die im Zeitpunkt der Heirat besteht, und die beabsichtigte Verhinderung von Rechtsumgehungen rechtfertigen dieses Vorgehen.
Für alle übrigen Konstellationen von Minderjährigenheiraten eignet sich aber eine solche Nichtanerkennungslösung nicht. Hier ist am bisherigen Eheungültigkeitssystem im ZGB festzuhalten. Es ermöglicht eine Einzelfallbeurteilung durch das Gericht und schafft die notwendige Rechtssicherheit. Sie können wie bei einer Scheidung auch die Rechtsfolgen regeln, wenn die Ehe bereits eine gewisse Zeit gelebt wurde.
Das bestehende System im Zivilgesetzbuch soll aber verbessert werden. So soll die Ehe neu bis zur Vollendung des 25.[NB]Altersjahres des minderjährigen Ehegatten für ungültig erklärt werden können und nicht wie heute nur bis 18 Jahre. Damit erhalten die Betroffenen mehr Zeit, sich über ihre Situation und ihre Möglichkeiten klar zu werden. Vorgeschlagen wird, am geltenden Recht und an der bestehenden Möglichkeit festzuhalten, die Ehe ausnahmsweise im Einzelfall aufrechterhalten zu können, wenn dies der Wille der betroffenen Person ist.
Der Schutz und die bestmögliche Unterstützung der von Minderjährigenheiraten betroffenen Personen, überwiegend sind das junge Mädchen und Frauen, sind wichtige Anliegen. Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die bestehenden gesetzlichen Regeln anpassen und den Anwendungsbereich erweitern, um so den Schutz und die mögliche Unterstützung der von Minderjährigenheiraten betroffenen Personen zu verbessern.
Ich bitte Sie daher im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten, und bedanke mich bei der Kommission. Sie hat die Vorlage einem regelrechten Stresstest unterzogen und verschiedene Anträge diskutiert. Oft kam sie zum Schluss, dass die Vorlage des Bundesrates gut genug ist. Sie hat in der Detailberatung aber auch zwei Präzisierungen vorgenommen, die der Bundesrat beide unterstützt. Es sind Präzisierungen im Sinne des Anliegens, sie werden vom Bundesrat begrüsst. [PAGE 206]