Lexipedia

preparatory:AB 341929

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-13

Wortprotokoll

Hier geht es um die Hebammen, die erwähnt wurden, und ich kann da nur sagen: "Don't mess with this article!", denn hier sitzen zwei Vertreter, die stark mit Hebammen verbunden sind. Die Tochter von Brigitte Häberli-Koller ist Hebamme, meine Schwester ist Hebamme, und deshalb bringen wir etwas, das zugunsten der Hebammen ist, in der Kommission immer durch. (Teilweise Heiterkeit)

Es ist eine weitere Präzisierung, die die Kommission bei den Leistungen der Hebammen vorsieht. Auch hier werden die Möglichkeiten der Hebammen abzurechnen erweitert. Wir beantragen einstimmig, den Beschluss des Nationalrates so zu ergänzen, dass nicht nur Arzneimittel vergütet werden, die von Hebammen während der Niederkunft ohne ärztliche Anordnung angewendet werden, sondern auch solche, die während der Schwangerschaft und im Wochenbett angewendet werden. Erhalten Mütter und Neugeborene möglichst unkompliziert Zugang zur benötigten Behandlung und Betreuung, können damit letztlich auch Kosten gespart werden. Im Weiteren bestätigen wir auch den Entscheid des Nationalrates, wonach Leistungen während der Schwangerschaft bereits ab deren Beginn von Franchise und Selbstbehalt befreit werden sollen.

Das betrifft dann auch Artikel 64, die Kommission schlägt aber eine Änderung in Artikel 29 vor. Es handelt sich hauptsächlich um gesetzestechnische Anpassungen. Aufgrund der Systematik soll zwischen Leistungen bei einem normalen Verlauf der Mutterschaft und gesundem Kind, in Absatz 2, und Leistungen bei einem krankhaften Verlauf der Mutterschaft und krankem Kind, in Absatz 3, unterschieden werden. Zusätzlich braucht es in den Artikeln 33, 52 und 64 Verweise auf die neuen Bestimmungen.

Inhaltlich beantragt die Kommission, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und ihn in einem Punkt zu korrigieren. In Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f hatte der Nationalrat vorgesehen, dass nur die Kosten für während der Niederkunft abgegebene Medikamente vergütet werden. Wie gesagt, soll dies unter den vom Bundesrat bestimmten Vorgaben auch für die Schwangerschaft und im Wochenbett gelten. Mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f gemäss Nationalrat bzw. Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 gemäss Antrag Ihrer Kommission werden die Kompetenzen der Hebammen erweitert: erstens auf Analysen, Mittel, Gegenstände und gewisse Arzneimittel, wie zum Beispiel Schmerzmittel, zweitens auf Leistungen für das Kind.

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e betrifft die ambulante Betreuung im Wochenbett durch die Hebammen. Das ist eine Konkretisierung, die heute teilweise schon gelebt wird. Wir beantragen Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen, diese anzunehmen; es gibt keine Minderheit.