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preparatory:AB 342001

Silberschmidt Andri · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-13

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die kritischen Voten, auch aus der Vernehmlassung, ernst genommen und Massnahmen beschlossen, um das Missbrauchsrisiko zu minimieren.

Vorab möchte ich jedoch ein Wort an unseren geschätzten Herrn Bundesrat richten. Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Kommission, man dürfe nicht das unternehmerische Risiko über die Arbeitslosenversicherung absichern. Sie, Herr Bundesrat, haben das jetzt nochmals gesagt.

Ich möchte deshalb dazu sagen: Die Kommission sieht das entschieden anders. Das unternehmerische Risiko tragen Sie mit der Bilanz. Sie halten einen Teil des Eigenkapitals; das ist Ihr unternehmerisches Risiko. Das wird nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt - heute nicht und auch morgen nicht. Ein persönliches Risiko besteht hingegen, weil Ihr Arbeitsvertrag enden kann, weil Ihnen gekündigt werden kann, weil Sie bankrottgehen können. Dafür zahlen Sie in die Arbeitslosenkasse ein, und dafür sollen Sie einen Anspruch haben. Der Bundesrat sagt nun, es sei nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, unternehmerisches Risiko abzusichern. Die Absicherung des Risikos hat jedoch schlicht und einfach nichts mit der Arbeitslosenversicherung zu tun, denn das unternehmerische Risiko wird mit der Bilanz getragen, nicht mit dem Lohnausweis.

Ich komme jetzt auf unsere Massnahmen zu sprechen, die dafür sorgen sollen, dass die Missbräuche so gering wie möglich sein werden. Ich möchte aber nochmals vorausschicken, dass die Mehrheit Ihrer Kommission nicht generell das Gefühl hat, dass Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Land per se Missbrauch betreiben oder dass sie in Clan-Strukturen organisiert sind. Meistens geht es um die Metzgerin, um den Bäcker, es geht um die Handwerkerin oder den Schuhmacher mit wenigen Angestellten. Das sind weder Clans, noch sind es Menschen, die tagtäglich an einen Betrug denken.

Folgerichtig fordert Ihre Kommission bei Artikel 8 Absatz 3, dass grundsätzlich Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung eine Anspruchsvoraussetzung haben, um Arbeitslosengelder zu beziehen, dies aber nur, wenn sie nicht mehr im Betrieb angestellt, also gänzlich arbeitslos sind und wenn sie nicht Teil des Verwaltungsrates sind. Sie merken, dass wir die Kurzarbeitsentschädigung bewusst aus[NB]dieser[NB]Vorlage[NB]herausgenommen[NB]haben. Wir haben gemerkt, dass es dort Missbrauchspotenzial gibt, und deshalb würde gemäss dem Entwurf eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung auch in Zukunft keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten.

Die Minderheit I (Aeschi Thomas) verlangt striktere Anspruchsvoraussetzungen, um das Missbrauchsrisiko weiter zu minimieren. Sie will, dass nur Personen Anspruch erhalten, die eine Beteiligung von höchstens 5 Prozent an einer Gesellschaft halten und nicht Teil der Gesellschafterversammlung sind. Zudem soll der Betrieb in Liquidation sein müssen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat all diese Anträge abgelehnt. Einerseits ist die Grenze von 5 Prozent willkürlich, andererseits sind dann faktisch alle KMU-Unternehmerinnen und -Unternehmer ausgeschlossen, weil die meistens eben mehr als 5 Prozent an einer Firma besitzen.

Ihre Kommission hat aber ganz klar gesagt, dass man mindestens zwei Jahre in der gleichen Firma angestellt sein muss, um auch Anspruch zu haben. Es geht also nicht, dass man heute eine Firma gründet, sich morgen einen Lohn auszahlt und übermorgen Arbeitslosengeld erhalten könnte. Es ist sichergestellt, dass das nicht geht; man muss mindestens zwei Jahre bei der gleichen Firma angestellt sein.

Wir fordern zudem eine Wartefrist von 20 Tagen. Die Minderheit I (Aeschi Thomas) will diese Frist auf 120 Tage erweitern. Die Minderheit III (Meyer Mattea) fordert, dass allfällige Gewinnausschüttungen von der Entschädigung abgezogen werden sollten - das ist Artikel 18d, welchen wir in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen ablehnten. Die Kommission lehnt eine solche Bestimmung ab, weil in diesem Fall das Erwerbseinkommen mit dem Kapitaleinkommen vermischt würde. Wer sein Kapital in einer Gesellschaft blockiert hat, soll auch für das damit verbundene Risiko entschädigt werden. Ich weise Sie darauf hin, dass bei der Minderheit III die[NB]Formulierungen im Erlassentwurf und in der Fahne nicht übereinstimmen. Die Version auf der Fahne ist korrekt, im Erlassentwurf der Kommission wurde versehentlich eine veraltete Formulierung publiziert.

Zur weiteren Reduktion von möglichen Missbrauchsrisiken hat die Kommission in Artikel 22 Absatz 2bis die Bestimmung eingeführt, dass das Taggeld auf 70 Prozent des versicherten Lohnes beschränkt wird. Die Minderheit I (Aeschi Thomas) will dieses Taggeld auf 50 Prozent kürzen.

Um zu vermeiden, dass sich die betroffene Person nach Aufgabe der Arbeitslosigkeit wieder in der gleichen Gesellschaft anstellen lässt und somit das System ausnutzen könnte, hat die Kommission einen neuen Absatz 1quater in Artikel 95 geschaffen. Dieser besagt, dass man das bezogene Arbeitslosengeld zurückzahlen muss, wenn man innerhalb von drei Jahren nach Bezug der Arbeitslosengelder wieder im gleichen Betrieb angestellt wird.

Sie sehen also: Man muss mindestens zwei Jahre im gleichen Betrieb arbeiten; wenn man dann arbeitslos wird, kann man während dreier Jahre nicht mehr zu diesem Betrieb zurückkehren. Wir haben also elementare Massnahmen[NB]eingebaut,[NB]um[NB]einem gegebenenfalls vorhandenen Missbrauchspotenzial vorzubeugen. Die Kommission hat zudem einstimmig beschlossen, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Evaluation vorzunehmen ist.

Sie sehen, die Mehrheit der Kommission des Nationalrates präsentiert ein stimmiges Konzept, das es Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ermöglicht, im Falle einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengelder zu erhalten. Folgerichtig, und das ist mir sehr wichtig zu betonen, lehnt die Kommission auch ab, dass diese Personen von der Beitragspflicht befreit werden, also die Minderheitsanträge Aeschi Thomas bei Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis i und bei Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c. Wir haben die entsprechenden Anträge mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt. Wieso?

Wenn Sie alle Betroffenen von der Beitragspflicht befreien wollen, dann müssen sich die Betroffenen selbstständig bei der Sozialversicherungsanstalt melden. Sie müssen sich quasi anmelden und sagen: Bitte befreit mich von der Beitragspflicht. Wir sprechen von mehreren hunderttausend Personen, die alle auf das Amt gehen müssen, um sich befreien zu lassen. Und es kann auch sein, dass die Personen diesen Status wieder verlieren. Wenn Sie in einer [PAGE 1265] Geschäftsleitung sind, sind Sie eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung. Wenn Sie diese Eigenschaft verlieren, sind Sie wieder ein normaler Angestellter. Das heisst, Sie müssen es selber merken, wenn Sie diese Eigenschaft verlieren, und müssen dann wieder aufs Amt gehen und sagen: Ich muss jetzt übrigens wieder Beiträge bezahlen. Das wäre ein enormer Bürokratieaufwand, wenn mehrere hunderttausend Personen den Gang aufs Amt machen und sagen müssten: Ich glaube, ich muss jetzt Beiträge zahlen, oder ich glaube, ich muss jetzt keine Beiträge zahlen.

Der Bundesrat schätzt, dass die Änderungen gemäss der Variante der Mehrheit zu Mehrausgaben führen. Er kann dies aber nur mit einer Annahme begründen, und zwar mit der Annahme, dass alle arbeitgeberähnlichen Personen prozentual plötzlich gleich viel Arbeitslosengelder beziehen wie die restlichen Angestellten. Es ist aber so, dass diese Personengruppe heute 500 Millionen Schweizerfranken pro Jahr in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Es ist also faktisch eine KMU-Steuer. Weil es aber eine Versicherung sein sollte, beantragen wir, dass diese Personen im Falle einer Erwerbslosigkeit auch einen Anspruch haben.

Ich danke Ihnen, wenn Sie überall der Kommissionsmehrheit folgen.