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Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-12-12

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Diesmal sind wir die Chambre de Réflexion.

Ich darf Ihnen aus der Kommission berichten. Die Kommission lehnte den Antrag, der Ihnen jetzt als Antrag der Minderheit Bühler vorliegt, mit 15 zu 9 Stimmen ab.

Worum geht es? Eigentlich geht es um eine relativ technische Frage, nämlich die, wo die Arzneimittel aufgeführt werden sollen, die genutzt werden können, um die Todesstrafe durchzuführen. Neu sollen diese Stoffe entsprechend den Listen der EU-Anti-Folter-Verordnung im Foltergütergesetz aufgelistet werden und nicht mehr im Heilmittelgesetz. Das macht in verschiedener Hinsicht Sinn. Es geht um Stoffe, die explizit dafür verwendet werden sollen, einen Menschen zu töten, nämlich im Rahmen einer Todesstrafe. Das soll in einem Gesetz geregelt werden, in dem es um Folter und Ähnliches geht; darum gehört eine Liste dieser Stoffe in diesem Sinne schon ins Foltergütergesetz.

Ich gebe Ihnen ein Beispiel, das dies vielleicht etwas verdeutlicht. Anhang II der EU-Anti-Folter-Verordnung enthält die Liste der Güter, auf die sich die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung beziehen. In dieser Liste findet man unter dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) 8413 81 00 folgenden Eintrag: "Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz". Solche Gerätschaften, solche Maschinen bestehen aus verschiedenen Bestandteilen. Theoretisch könnte der grenzüberschreitende Handel mit diesen Maschinen auch über die EU-Maschinenrichtlinie und in der Schweiz über die Verordnung über die Produktesicherheit geregelt werden. Weil aber der Zweck solcher Maschinen eben die Folter respektive die Durchführung der Tötung eines Menschen ist, muss der grenzüberschreitende Handel mit diesen Maschinen eindeutig im Foltergütergesetz geregelt werden.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen, diese Stoffe aus dem Heilmittelgesetz zu nehmen, weil es sich eben nicht um Medikamente handelt, die den Zweck haben, Menschen zu heilen, und sie ins Foltergütergesetz aufzunehmen.

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