preparatory:AB 353129
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2025-03-10
Wortprotokoll
Ehrlich gesagt, ist es ein bisschen eine Unsitte, auf ein Gesetz einzutreten und dann beim Eintreten schon mögliche Minderheiten zu diskutieren und quasi am Ende, in einer zweiten Phase dann, alles einfach stehenzulassen. Ich finde, eine qualitativ gut erarbeitete Gesetzgebung verlangt, dass wir zuerst über das Eintreten sprechen und dann die Detailberatung machen - analog zu dem, was die Kommission diskutierte und was zum Beispiel eben die Minderheiten vorschlagen.
Hier bitte ich Sie, überall der Minderheit respektive dem Bundesrat zu folgen. Wenn wir diese unsägliche Unnötigkeit schon ins Obligationenrecht hineinschreiben, dann bitte auf eine Art und Weise, die auch einigermassen funktioniert, die den Betroffenen dann tatsächlich etwas hilft, und zwar allen Betroffenen, und die insbesondere Klarheit schafft, was denn eigentlich gemeint ist.
Ich will nur auf zwei Punkte eingehen. Zu Artikel 926 Absatz[NB]2: Dort beantragt der Bundesrat, dass auch der Eigentümer, der Besitzer, wenn er sich einer verbotenen Eigenmacht erwehren will, eine gewisse Sorgfalt an den Tag legen muss. Er muss nämlich schauen, was mit seiner Liegenschaft passiert. Wer ist da, was tut sich da, wer ist in diesem Haus am Wohnen, am Tun oder sonst irgendetwas am Machen? Das ist eine Selbstverständlichkeit, denn als gewissenhafter Hauseigentümer achtet man auch ein bisschen auf das Haus. Es gibt Vorschriften, die Sie hinsichtlich des Brandschutzes einzuhalten haben, aber auch andere Dinge, die Sie beachten müssen. Mit Eigentum geht auch immer eine gewisse Verantwortung einher.
Was die Kommissionsmehrheit hier machen möchte, entspricht einer Einschränkung dieser Sorgfaltspflichten aufseiten der Eigentümerschaft, die weit über das hinausgeht, was notwendig wäre, dies auch, um die Balance des Systems wieder einzuhalten.
Diese neuen Absätze 3 und 4 sind in meinen Augen zwar komplett unnötig, sie wiederholen nämlich geltendes Recht, aber man kann das aufnehmen. Was dann nachher die Frage der gerichtlichen Umsetzung angeht, so hat die Mehrheit Ihrer Kommission einen Antrag angenommen, wonach das [PAGE 214] Gericht unverzüglich, spätestens innert fünf Tagen, zu entscheiden habe.
Schnelle Gerichtsverfahren sind auch für die Grünliberalen etwas sehr Wichtiges, und verzögerte Gerichtsverfahren oder andere Verfahren sind unglaublich mühselig und für alle Beteiligten nicht sehr gut. Aber hier, ausgerechnet in diesem Punkt, wo wir, ich habe es vorhin ausgeführt, eigentlich ein Nichtproblem lösen, das Gericht zu verpflichten, innert fünf Tagen eine Verfügung gegen wen auch immer zu machen, und dann auch noch zu sagen, dass das Gericht sogar die vorzeitige Vollstreckbarkeit dieser Verfügung gegen irgendwen anordnen kann, geht zu weit über das hinaus, was wir im Zivilrecht gewohnt sind und regeln. Es ist schlicht und ergreifend nicht notwendig, hier derart stark einzugreifen. Das Gericht soll sich in so einem Fall damit befassen und allenfalls auch Abklärungen treffen können, und darum ist die Frist von fünf Tagen nicht nur sehr sportlich, sie ist wahrscheinlich auch gar nicht einhaltbar.
Ich bitte Sie, überall den Minderheiten respektive dem Bundesrat zu folgen und hier wenigstens noch die Kirche im Dorf zu lassen und das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten - um auch das noch zu bemühen.