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preparatory:AB 40524

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

In Artikel 88 Absatz 2 wird die Aufhebung der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen geregelt. Diese unterstehen der behördlichen Aufsicht nicht; deshalb erfolgt die Aufhebung wie bis anhin durch das Gericht. Wir haben hier für die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen nichts neu geregelt. Es bleibt also beim Alten.