preparatory:AB 40917
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
Das alte Gesetz regelte diese Fragen der Werbeverbote in sehr guter und einfacher Art. Schauen Sie einmal auf Ihrer Fahne - auf Seite 10 oben links - nach, wie einfach und schön das geregelt war: "Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke und Tabak." Ist das nicht eine einfache, schöne, saubere Gesetzgebung? Wir müssen nicht lange über Abgrenzungsfragen diskutieren. Wir haben keine Probleme mit der Frage der Verteilung des Werbekuchens, da diese hier nicht eingepackt ist, sondern es ist klar: Alle, die Fernsehen oder Radio machen, haben sich an diese Verbote zu halten. Ich meine, wir müssten auch in der neuen Fassung des RTVG diese Verbote alle zusammen beibehalten.
Warum soll in diesen Medien nicht für alkoholische Getränke geworben werden können? Es ist von der Prävention her schon angetönt worden: Es macht wenig Sinn, wenn wir viel Geld für Prävention im Bereich der alkoholischen Getränke ausgeben und umgekehrt dann wieder gerade in unserer Gesetzgebung Tür und Tor öffnen, damit für solche Getränke geworben werden kann.
Es kommt dazu, dass die Werbung in diesen elektronischen Medien, in Radio und Fernsehen, weitaus effizienter und stärker auf die Leute wirkt als irgendeine Werbung in den Printmedien. Fernsehen ist heute eines der wichtigsten [PAGE 61] Informations- und Unterhaltungsmittel der Jugend geworden. Deshalb ist gerade in diesem Medium die Alkoholwerbung höchst problematisch.
Ich möchte Sie herzlich bitten, bei der bisherigen Situation zu bleiben. Wir wollen in den elektronischen Medien, die unsere Gesellschaft so stark prägen, keine politische Werbung, keine religiöse Werbung, keine Tabakwerbung, aber auch keine Alkoholwerbung. Es macht wenig Sinn, die Tabakwerbung hier zu verbieten, bei der wir uns einig sind und für die keine Minderheitsanträge gestellt worden sind, umgekehrt aber die Werbung für das andere Suchtmittel, nämlich die Werbung für Alkohol, dann doch in beschränktem Rahmen zuzulassen. Es kommt weiter dazu, dass man nach der Idee des Bundesrates dann unterscheiden muss, welches alkoholische Getränke sind, für die die Werbung erlaubt ist, und welches alkoholische Getränke sind, für die die Werbung nicht erlaubt ist. Auch hier sind die Grenzen relativ schwierig zu ziehen, vor allem dann in der Umsetzung.
Noch eine Bemerkung zum Werbekuchen und zum Sport: Es geht ja hier offenbar nicht so sehr um Prävention, sondern - verschiedene Redner haben es gezeigt - es geht darum, den Werbekuchen zu verteilen. Es geht um Geld, und wenn der Sport nur dadurch existieren und gedeihen kann, dass man Geld über die Alkoholwerbung und womöglich auch noch über die Werbung fürs Rauchen holt, dann ist es mit diesem Sport nicht weit her. Wenn sich der Sport schon nicht durch die Sportinteressierten allein finanzieren kann, sollte er sich mindestens keine Werbung über die Suchtmittelproduzenten und -vertreiber leisten.
Mit anderen Worten: Bleiben Sie bei der bisherigen, bewährten Praxis der Werbeverbote, und lehnen Sie den Minderheitsantrag ab; stimmen Sie der Mehrheit zu.