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preparatory:AB 47535

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07

Wortprotokoll

Sie sehen, der Bundesrat hat Ihnen eine andere Fassung vorgeschlagen, als sie Ihnen die Mehrheit hier beantragt. Die hier geführte Diskussion zeigt auch, dass der Mehrheitsantrag keine klare Fassung ist. Es gibt Leute, die meinen, mit dieser Fassung ändere sich etwas im Vergleich zur Fassung des Bundesrates. Wenn das der Fall wäre, Herr Lang, dann wäre diese Bestimmung nicht gültig, das muss ich Ihnen sagen.

Ich habe im Ständerat klar erklärt - und ich erkläre es auch Ihnen -: Falls Sie der Mehrheit zustimmen, ist es klar, dass das alles auch für Sportschützen, Jäger und Sammler gilt. Diejenigen, die hier den Eindruck erwecken, es gelte für diese nicht, streuen diesen Sand in die Augen. Dies wird natürlich auch zu Komplikationen führen: Wenn einer das nicht tut, wird er bestraft - darüber müssen Sie sich im Klaren sein. Er wird die Folgen zu tragen haben.

Neu im Vergleich zum heutigen Waffengesetz ist die Auflage, dass Sie, gleichgültig, für welchen Zweck Sie die Waffe erwerben - auch als Privater, nicht nur im Handel -, einen Waffenerwerbsschein brauchen. Gemäss Artikel 8 müssen Sie für den Waffenerwerbsschein den Erwerbsgrund angeben. Ein Erwerbsgrund kann sein, dass Sie Sportschütze sind, es kann aber auch ein anderer Grund sein. Dann wird das überprüft. Die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein müssen Sie auf jeden Fall erfüllen, ob Sie nun Sportschütze sind oder einen anderen Grund angeben. Es wird geprüft, ob Sie nicht gefährlich, bevormundet usw. sind. Dann können Sie auch sagen, Sie seien Jäger - dann wird das überprüft, dann ist das der Erwerbsgrund - oder Sie seien Sammler; es gibt weitere Zwecke.

Den Erwerbsgrund müssen Sie auf jeden Fall angeben. Wenn Sie Artikel 8 ganz langsam und sorgfältig lesen, dann sehen Sie, dass die Person, die den Waffenerwerbsschein für einen anderen als einen Sportzweck beantragt, den Erwerbsgrund angeben muss. Aber da müssen Sie ja zuerst angeben, ob Sie Sportschütze sind, und dann haben Sie den Grund auch schon angegeben. Oder Sie geben an, Sie seien Jäger, dann haben Sie den Grund auch angegeben. Oder Sie sind Sammler, dann haben Sie den Grund ebenfalls angegeben. Nun kann es auch ein anderer Grund sein; also wird da der Eindruck erweckt, man müsse den Grund nicht angeben - aber Sie müssen den Grund ja angeben, sonst kann man den anderen Zweck nicht feststellen.

Wir sind der Meinung, dass die Fassung des Bundesrates gesetzestechnisch die bessere ist. Wenn Sie der Mehrheit zustimmen wollen, dann sage ich Ihnen zuhanden der Materialien: Jeder, der erwerbsscheinpflichtig ist - und neu wird er auch im privaten Handel pflichtig -, ob er Sportler, Jäger oder Sammler oder sonst was ist, muss den Erwerbsgrund angeben. Erwerbsgründe können der Waffenerwerb für Sportzwecke, Jagdzwecke oder Sammelzwecke sein. Angesichts der Verwirrung ist die Fassung des Bundesrates zumindest klarer.

Denn Herr Lang hat jetzt abgeleitet, es sei etwas anderes, weil anscheinend Herr Stähelin in der Zeitung geschrieben [PAGE 1959] hat, man müsse den Grund nicht mehr angeben. Im Ständerat hat er das jedenfalls nicht gesagt, das muss ich Ihnen sagen. Das ist nicht so: Der Grund muss auch dann angegeben werden, aber es ist ein Erwerbsgrund. Ich habe jetzt in der Diskussion wieder gemerkt: Die Fassung des Bundesrates ist die klarere und einfachere, und sie sagt auch, was gemeint ist.