preparatory:AB 48865
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-02
Wortprotokoll
Zum Allgemeinen: Es trifft zu, dass der Begriff "ähnliche Delikte" noch zu definieren ist und fallweise Anwendung findet. Diese Anwendung wird in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU geschehen. Diese Doppelbesteuerungsabkommen sind dem Gesetzgebungsverfahren unterworfen, gehen mithin auch ins Parlament und können von Ihnen beeinflusst werden. Dort besteht von Fall zu Fall die Möglichkeit, diese Tatbestände zu erläutern, zu diskutieren und darüber mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu beschliessen. Das muss jeweils im Anschluss an dieses Abkommen noch behandelt werden. Damit ist auch gesagt, dass das Beispiel aus England, das man gelegentlich als Arbeitshypothese braucht, nicht generell Anwendung finden kann. Es zeigt eben gerade, wie sehr die Situation von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen ist.
Nun gibt es Länder, die nicht wie wir bei den direkten Steuern eine gemischte Veranlagung (Kombination von Selbstveranlagung und amtlicher Veranlagung) haben. Sie haben andere Verfahren. Dort kann es eben sein, dass Tatbestände, die bei uns als Hinterziehung gelten, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung sehr viel schwerer zu gewichten sind. Darüber muss punktuell verhandelt werden. Das ist dann Gegenstand der Doppelbesteuerungsabkommen.
Ich glaube deshalb, dass hier heute kein Regelungsbedarf besteht, sondern dass Sie sich fallweise darüber unterhalten können, wenn diese Abkommen zur Diskussion stehen.