preparatory:AB 50912
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-10
Wortprotokoll
Ich habe hier doch eine andere Auffassung als die Kommission und ersuche Sie, diesen Antrag abzulehnen.
Der Unterschied liegt im Wort "beidseits". Die Situation wurde beim Eintreten von Herrn Germann teilweise beschrieben. Mit Absatz 2 wird die Grenzzone im nationalen Recht erstmals auf Gesetzesstufe definiert; das muss man sehen. Die Regelung hat neben den Staatsverträgen subsidiären Charakter. Die Grenzzone ist grundsätzlich eine Institution des schweizerischen Zollrechtes. Die vorliegende Bestimmung soll Lücken schliessen, weil Staatsverträge nicht alle Sachverhalte regeln. Dazu gilt es drei Punkte zu erwähnen:
1. Der Grenzzonenverkehr findet in einer politisch heiklen Marktordnung statt; insbesondere im Kanton Schaffhausen hat die Zahl der im deutschen Nachbargebiet bewirtschafteten Grundstücke - es sind Schweizer Bauern, die dort arbeiten - stark zugenommen. Die Schweizer Bauern profitieren von den hohen Preisen, die mit den Landwirtschaftserzeugnissen in der Schweiz zu erzielen sind. Dadurch wird unsere schweizerische Landwirtschaftspolitik, das haben wir jetzt mehrfach gehört, zusätzlich belastet. In Süddeutschland herrscht zunehmende Unzufriedenheit über die Schweizer, die bei der Pacht oder sogar beim Kauf von Grundstücken auf deutschem Gebiet die deutschen Angebote infolge besserer Absatzpreise überbieten können.
Wenn Sie dem Antrag Ihrer WAK zustimmen, besteht die Gefahr, diese Parallelzone in eine neue Dynamik zu bringen. Die bestehenden Privilegien der Grenzbauern können dann zusätzlich ausgebaut werden. Die Wettbewerbsverhältnisse unter grenznahen schweizerischen Bauern würden dadurch weiter verzerrt, und das würde uns neue Probleme schaffen.
2. Die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Regelung hätte eine rechtlich fatale Konsequenz: Jeder schweizerische Bauernbetrieb, ob er nun in der Grenzzone von Schaffhausen, Konstanz, Koblenz, Basel oder in welcher Grenzzone auch immer liegt, könnte neu beispielsweise im deutschen Grenzzonengebiet, ausserhalb des entsprechenden Ortes, privilegiert bewirtschaften, da das Erfordernis, dass das Gebiet innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern ab der nächstgelegenen benutzbaren Zollstelle liegen müsse, entfiele. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden. Es zielt wettbewerbspolitisch in eine falsche Richtung.
Schliesslich möchten wir noch darauf hinweisen, dass die bestehenden Regelungen der Staatsverträge mit Deutschland, Frankreich und Italien - wie in der Botschaft zum Zollgesetz übrigens dargelegt worden ist - von der Schweiz schon heute als Radialzone verstanden und in diesem Sinne auch heute schon vollzogen werden. An dieser eingespielten Praxis sollte man nicht rütteln. Es besteht kein Anlass, abweichendes nationales Recht zu schaffen.
Deshalb bitten wir Sie, Ihrer WAK ausnahmsweise einmal nicht zu folgen.