preparatory:AB 53435
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-03
Wortprotokoll
Ich möchte bei Absatz 1 Litera g einen Hinweis anbringen, weil das materiell der richtige Ort ist. Ich weise darauf hin, dass meinerseits noch ein Antrag hängig ist, der diesen Artikel hier betrifft, und zwar geht es mir um die Rechtsform der SRG. Ich werde den Antrag dann aber erst bei den Übergangsbestimmungen in Artikel 170 einbringen. Es braucht für den Reifeprozess meines Anliegens nämlich noch einige Jahre der Reflexion und allenfalls der Begutachtung durch neutrale, unabhängige Dritte.
Heute ist nämlich die SRG weiterhin in der Rechtsform eines Vereins nach ZGB konzipiert. Sie ist also ein Verein, wie wir in der Schweiz Hunderte und Tausende davon haben. Ein Unternehmen aber mit einem Jahresumsatz von 1,5 Milliarden Franken und Gebühreneinnahmen von rund 1,1 Milliarden, mit kommerziellen Tochtergesellschaften, die als Aktiengesellschaften konzipiert sind und im Wettbewerb stehen, diese komplex strukturierte Unternehmung kommt immer noch im Gewande eines Vereins daher. Dabei kennen wir doch im Obligationenrecht verschiedenste Formen der handelsrechtlichen Gefässe. Ich meine, die Zeit sei reif, diesen Zustand von gestern nun endlich zumindest einer Prüfung zu unterziehen.
Die SRG wird Ihnen nun sagen, das gehe nicht. Sie will aber nicht, dass es geht! Sie möchte am Verein festhalten, um damit grösstmögliche Macht und Freiheit für einige wenige Spitzenleute zu behalten.
Ein Schritt in die richtige Richtung wird nun in Absatz 1bis gemäss Nationalrat gemacht, nämlich mit der Vorschrift, die SRG müsse zumindest nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden. Das wird aber zu einem unverständlichen Zwitterding führen, nämlich zur Führung eines Vereins gemäss ZGB nach aktienrechtlichen Prinzipien des Obligationenrechtes. Wollen wir solche Zwitter auf ewige Zeiten in Stein meisseln? Ich meine nein. Wir sollten uns und insbesondere der SRG die nötige Zeit geben, damit sie sich gesellschaftsrechtlich modernisieren kann. Deshalb mein diesbezüglicher Antrag, der formaljuristisch zu den Übergangsbestimmungen gehört. Dort werde ich dann mit dem konkreten Formulierungsantrag darauf zurückkommen.