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preparatory:AB 59466

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Zuerst kurz zu Absatz 1: Mit dieser Bestimmung wird der Inhalt des bisherigen Artikels 9 Absatz 3 aufgefangen. Sie spricht den Normadressaten direkt an, statuiert die Pflicht zur Unterbreitung des Berichtes und sagt, was die Funktion dieses Berichtes ist.

Nun zu Absatz 2: Er entspricht Absatz 2 des heutigen Artikels 9. Die Kommissionsmehrheit beantragt, Buchstabe d dieser Bestimmung nicht zu übernehmen. Die Mehrheit vertritt die Auffassung, es solle nicht Aufgabe des Umweltverträglichkeitsberichtes sein, Massnahmen vorzuschlagen, die über das vorgeschriebene Mass zur Verminderung der Umweltbelastung hinausführen könnten. Man will nicht Anstoss geben, unnötige Untersuchungen vorzunehmen. Dieser Buchstabe d verleitet nämlich dazu, nicht notwendige Untersuchungen vorzunehmen, und birgt im Zusammenhang mit der Verbandsbeschwerde ein unnötiges Missbrauchspotenzial. Mit dem Weglassen dieser Bestimmung entstehen für den Umweltschutz keine materiellen Verluste, weil in den Umweltschutzmassnahmen gemäss Buchstabe b das Vorsorgeprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip subsumiert werden.

Wir haben einen Antrag der Minderheit Inderkum. Diese will mit Buchstabe d den Bauherrn veranlassen, einen tragbaren Verhandlungsspielraum offen zu lassen. Ein solches Vorgehen soll in Fällen, bei denen ein Vorhaben nur mit einer weitergehenden Umweltschutzmassnahme bewilligungsfähig würde, die Rückweisung des Gesuches an den Bauherrn verhindern und damit das Baubewilligungsverfahren beschleunigen.

Im Weiteren haben wir noch den Antrag Hofmann Hans zu Absatz 2 sowie den Antrag Schmid-Sutter Carlo zu Absatz 2 Buchstabe c, den Herr Schmid bereits begründet hat.

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