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preparatory:AB 62840

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-08

Wortprotokoll

In der Debatte, die jetzt stattfand, zeigte sich das Dilemma, in dem sich die Kommission gelegentlich befand, wenn es darum ging, ein Rahmengesetz zu schaffen, und man trotzdem viele Dinge detailliert, praktisch wie auf der Stufe der Verordnung, regeln wollte. Einerseits hat man immer den Eindruck, man sollte diese Branchen nicht zu sehr einengen, aber wenn es dann um die Wurst geht, dann werden andererseits doch überall wieder kleine Vorschriften "eingepackt". Das war ein typisches Beispiel, und es widerspiegelt sich jetzt auch in den Anträgen der Kommissionsmehrheit.

Ich sehe, dass es chancenlos ist, Ihnen zu beantragen, den Minderheiten zu folgen, und dennoch tue ich es, und zwar mit folgender Begründung: Wir haben hier Auslegungsprobleme, und in solchen Fällen eignen sich immer die Verordnungen dazu, diesen Fragen auf den Grund zu gehen. Hier geht es um die Frage des Nachweises der Qualifizierung, des Qualifiziertseins, gegenüber den Bewilligungsträgern.

Nun, wer sind diese Bewilligungsträger? Diese Bewilligungsträger sind neben den Fondsleitungen und den Depotbanken eben auch Vertreter und Vertriebsträger, welche selber nicht unbedingt und in jedem Fall besonders qualifiziert sind. Deshalb können hier die Erfahrungen, die man braucht, eben von Produkt zu Produkt unterschiedlich sein. Ein Anleger kann betreffend einfache Fonds durchaus bewandert sein, aber vielleicht versteht er im Bereiche von Hedge Funds wenig und ist hier unerfahren. Faktisch kann somit die Verantwortung für die Einschätzung des Kunden dann an ihn selber abgegeben werden. Das ist der Grund, weshalb wir eigentlich davon ausgingen, dass das auf dem Verordnungswege zu regeln sei, umso mehr, als es ja heisst "namentlich". Damit ist es ja keine positive Enumeration der Kriterien, die in diesem Artikel vorgesehen sind.

Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen hier empfiehlt, den Minderheitsanträgen zuzustimmen.