preparatory:AB 64711
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-22
Wortprotokoll
Die Vorlage, über die Sie heute entscheiden, hat Herr Inderkum dargelegt. Mit den Mitteln des Rechtes ein Phänomen anzugehen, das von der heutigen Gesellschaft nicht mehr toleriert wird, die sogenannte häusliche Gewalt, das ist nicht neu. Aber auf vielseitigen Wunsch der Vernehmlassungsteilnehmer beschränkt sich die Regelung nicht mehr allein auf Gewalt in ehelichen und partnerschaftlichen Lebensgemeinschaften. Sie ist auch auf weitere Fälle anwendbar, auf das sogenannte Stalking. Der Begriff kommt aus der Jagdsprache, heisst eigentlich "anpirschen" und bezeichnet die Belästigung, die Nachstellung, die Bedrohung einer Person in obsessiver Weise und über einen längeren Zeitraum bis hin zur Gewaltausübung. Das sind Fälle, die anscheinend in der Praxis vorkommen, und deshalb besteht auch der Wunsch, sich davor zu schützen. Um Opfer solcher Handlungen besser bzw. überhaupt schützen zu können, soll der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz präzisiert werden.
Darum unterstützt der Bundesrat dieses Anliegen. Auch Ihre vorberatende Kommission hat die Vorlage gutgeheissen und lediglich einen Abänderungsantrag gestellt; es soll nämlich die Bestimmung über die Beratungsstellen gestrichen werden. Der Bundesrat kann diesen Antrag unterstützen, hat er sich doch in seiner Stellungnahme sehr skeptisch zu dieser Bestimmung geäussert. Wir unterstützen also den Antrag Ihrer Kommission.
Dass gegen 50 Prozent der in der Schweiz begangenen Tötungsdelikte Beziehungsdelikte sind, muss nachdenklich stimmen. Wir dürfen uns zwar nicht der Illusion hingeben, dass solche Delikte aufgrund dieser neuen Bestimmungen ein Ende finden werden. Die neuen Bestimmungen sind aber ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, nachdem Gewaltdelikte in der Ehe am 1. April 2004 zu Offizialdelikten erklärt wurden. Indem sie helfen, heikle Situationen schon in einem frühen Stadium zu entschärfen, können die neuen Bestimmungen vielleicht doch dazu beitragen, dass es gar nicht erst zur Tötung oder Verletzung der Partnerin oder des Partners kommt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.