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preparatory:AB 66703

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-08

Wortprotokoll

Beim Waffengesetz ist es natürlich wie bei allen Gesetzen, welche Dinge regulieren wollen, die im Besitz von Bürgerinnen und Bürgern sind. Da stellen sich immer die gleichen Fragen: Welches Ziel will man verfolgen? Schiesst man nicht über das Ziel hinaus? Erreicht man Resultate, die man gar nicht erreichen wollte und die sich erst nachher zeigen? Ist die Verhältnismässigkeit gewahrt? Das zeigt sich beim Waffengesetz, das hat sich schon bei der ersten Vorlage zum Waffengesetz gezeigt; es war eine hochumstrittene Vorlage. Wenn Sie schauen, wo Sie sind: Sie haben zwei Seiten, auf der einen Seite die Regulierer, die die Waffen im Extremfall am liebsten verbieten würden, und auf der anderen Seite diejenigen, welche den rechtmässigen, vernünftigen Gebrauch von Waffen ermöglichen wollen.

Nun, was hat sich bei diesem noch sehr jungen Gesetz - es ist ein junges Gesetz, man hat es 1997 beraten - gezeigt? Es hat sich gezeigt, dass sich bei der praktischen Anwendung gewisse Lücken ergeben haben, die nun geschlossen werden sollen. Und in Bezug auf den Missbrauch von Waffen soll die Prävention verbessert werden. Darüber hinaus wollte man nicht gehen.

Nun, die Ausarbeitung der jetzigen Revisionsvorlage, die bereits 2002 und 2003 eingeleitet worden ist, hat etwas lange gedauert, weil diese Arbeiten durch die Schengen-Vorlage unterbrochen worden sind, welche uns gezwungen hat, auch beim Waffengesetz Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen haben wir vorgenommen, und sie sind jetzt mindestens in der Revisionsphase nicht mehr angetastet worden. Ich habe in der Diskussion gehört, dass sie zum Teil wieder bekämpft werden. Wir haben sie aber beschlossen, und wenn wir sie streichen würden, bekämen wir Schwierigkeiten mit den internationalen Organisationen.

Wir haben die Revisionsarbeiten nachher wiederaufgenommen und gesagt: Was machen wir jetzt ausserhalb der Schengen-Bestimmungen? Müssen wir noch etwas tun? Über diese Dinge sprechen wir heute. Ich verrate keine Geheimnisse, wenn ich sage, dass die Vernehmlassung zu dieser Revision des Waffengesetzes höchst umstritten war. Aber es gibt auch Dinge, die eindeutig waren, z. B. wurde das nationale Waffenregister in zwei Vernehmlassungen von 93 Prozent der Vernehmlasser abgelehnt. Das ist ein klares und sicheres Resultat auch von Seiten der Kantonen. Erstens wird der Nutzen bestritten, zweitens wird der Aufwand [PAGE 367] als viel zu gross bezeichnet, und drittens sei es eine unverhältnismässige Massnahme, die auch im Verbrechensbereich - das ist ja dann die Extremsituation - nichts nützen werde.

Die Schwerpunkte der Vorlage beseitigen die Mängel, die namentlich die Anwender vorgebracht haben. Ein Schwergewicht wurde gebildet bei denjenigen, welche die Stimme der Verbrechensbekämpfer sind. Dort muss man am ehesten hinhören, ob ein Mangel vorhanden ist, der die Verbrechensbekämpfung behindert. Dazu gehört die Vereinheitlichung der Anwendung, weil das jetzige Gesetz in den Kantonen in einigen Bereichen überaus unterschiedlich ausgelegt und angewandt wurde. Das hat natürlich Schwierigkeiten in der überkantonalen Zusammenarbeit gegeben. Die Harmonisierung wurde in der Revision aufgenommen, dem haben wir Rechnung getragen.

Dann haben namentlich Polizeikreise bemängelt, dass im Waffengesetz, wie es heute vorliegt, gewisse Waffen, namentlich Imitationswaffen, nicht enthalten sind. Das sei ausserordentlich gefährlich. Es geht um Softair-, CO2-, Druckluft-, Schreckschuss- und Imitationswaffen; dass diese nicht enthalten sind, sei ein grosser Mangel. Darum sind diese jetzt neu ins Waffengesetz aufgenommen worden.

Die problematischen Bereiche sind dort, wo Gegenstände zu Waffen werden, die im Einsatz im täglichen Gebrauch keine Waffen sind. Die Regelung betreffend Messer und Dolche war schon bei der Entstehung des früheren Gesetzes ein grosses Problem. Es ist klar: Ein Messer ist in gewissen Fällen keine Waffe, in anderen Fällen ist es eine Waffe. Wenn man Messer zu rigoros als Waffen bezeichnet, wird auch der legitime und zweckmässige Gebrauch von Messern verboten. Sie kennen das heute von der Regelung im Flugbetrieb. Ein Taschenmesser, wie es ältere Männer, wie ich einer bin, normalerweise auf sich tragen, ist im Flugzeug eine Waffe, und Sie müssen es abgeben. Auch ein Tischmesser, das Sie im Koffer haben, dürfen Sie nicht bei sich tragen. Wenn Sie im Handgepäck eine Feile haben, um die Fingernägel in Ordnung zu bringen, müssen Sie sie abgeben: Sie wird zur Waffe.

Vor diesem Problem standen wir hier auch, und bei Messern und Dolchen musste man eine klarere Regelung bringen, weil die bisherigen Kriterien, welche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden und welche nicht, nur schwer verständlich waren. Wir haben eine Regelung getroffen, welche von den Polizeikreisen einhellig begrüsst und als gut bezeichnet worden ist, ohne dass wir im täglichen Leben Messer verbieten, wenn das nicht nötig ist.

Der anonymisierte Verkauf von Waffen ist ein weiteres Problem, das im heutigen Waffengesetz nicht geregelt ist. Namentlich der anonyme Verkauf über das Internet und durch Inserate wird neu verboten. Das ist sehr restriktiv. Es ist nicht mehr erlaubt, Waffen anonym über Inserate und Internet anzubieten. Was heute getan wird und möglich ist, wird neu verboten. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein.

Ein weiterer Mangel, der aufgeführt worden ist und der sehr viele Diskussionen ausgelöst hat, namentlich in Sportkreisen, war das missbräuchliche Tragen von Gegenständen. Da geht es um Gegenstände, die, wenn sie missbräuchlich getragen und gebraucht werden, gefährlich sind, die also über den Bereich der Messer und Dolche hinausgehen, aber von der gleichen Problematik sind. Namentlich die Polizeikreise sagen, dass es bei Demonstrationen, bei Sportanlässen usw. Leute gibt, die sich mit "harmlosen" Gegenständen bewaffnen. Genannt werden Baseballschläger, Metallrohre, Veloketten - alles Dinge, die keine Waffen darstellen, aber wenn sich natürlich 500 Personen damit bewaffnen, um Gewalt anzuwenden, dann gefährden sie eben die Sicherheit.

Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände ist natürlich ein Diskussionsthema. Man kann sich auch darüber lustig machen und sagen: Er hat einen Tennisschläger - aha, ist das jetzt gefährlich oder nicht? Für die Polizeieinheiten, welche hier eingreifen müssen, ist es eine sehr heikle Gratwanderung, eine Beurteilung vorzunehmen, aber diese Neuerung stellt ein wichtiges Werkzeug zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar. Wenn es falsch angewendet wird, führt es zu einer Beschränkung der Freiheit, die wir nicht wollen. Wenn es richtig angewendet wird, kann es Gewalttaten verhindern. Das ist eine wichtige Forderung der Polizeien, die gut belegt wurde, auch mit praktischen Beispielen, an welchem Ort Gewalttaten verübt worden sind, weil eben eine solche Möglichkeit zur Einziehung von gefährlichen Gegenständen nicht da war.

Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen erhält eine gesetzliche Grundlage. Die Datenbank war bisher vom Gesetz ausgenommen; bis jetzt wurde eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung angeführt. Diese Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, für die Hinderungsgründe bestehen und denen eine Waffe durch die Polizei entzogen worden ist. Die Erfahrungen, die man mit dieser Bestimmung in der Waffenverordnung hat, sind gemäss den Polizeiaussagen gut, sodass es sich rechtfertigt, diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen.

Eine besondere Problematik stellt sich natürlich in der Schweiz, wo namentlich die Männer, die Schweizer Bürger, Militärdienst leisten, wo aber heute auch Frauen Militärdienst leisten und wo das das Prinzip gilt, dass die Männer und Frauen, die in die Armee eingeteilt sind, ihre persönliche Waffe und die Munition bei sich zu Hause aufbewahren. Hier stellt sich natürlich die Frage: Ist das in jedem Fall richtig oder nicht?

Der Datenaustausch im Waffenbereich zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem VBS wird hier geregelt und verbessert, auch im Hinblick auf eine allfällige nichtgerechtfertigte Aufbewahrung von Waffen bei Personen, die das nicht verdienen. Einerseits werden dadurch die Besitzerinnen und Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar, andererseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauchs registriert sind. Dort kann dann eingegriffen werden. Es gibt also auch Angehörige der Armee, welche dann nicht vertrauenswürdig genug sind, dass sie die Waffe bei sich zu Hause haben dürfen.

Das Bundesamt für Polizei soll neu eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren führen können, das ist auch eine wichtige Forderung der Strafverfolgungskreise. Damit werden Schusswaffenspuren gesamtschweizerisch zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Zudem wird ein internationaler Abgleich von Schusswaffenspuren möglich. Es legen namentlich die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte grossen Wert darauf, dass man eine solche Stelle hat. Darum haben wir das aufgenommen.

Die vorliegende Revisionsvorlage - ich sage es nochmals - ist klar zu unterscheiden vom Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004. Ihre Kommission hat diese Revisionsvorlage unangetastet gelassen, was das Minimum anbelangt; sie geht über das hinaus, was gemäss Schengen zwingend ist. Die Anpassungen an Schengen sind vom Bundesamt für Justiz damals bewusst auf das notwendige Minimum beschränkt worden. Sonst hätte man nicht über alle Gesetze zusammen mit dem Schengen-Vertrag eine Globalabstimmung durchführen dürfen. Man durfte nicht darüber hinausgehen. Wenn wir aber diese minimale Übernahme ins nationale Recht nicht einhalten, riskieren wir, dass die Umsetzung nicht mehr Schengen-kompatibel ist. Gewisse Kreise haben das jetzt gefordert. Wir sind darauf nicht eingegangen, ohne die Argumente zu hören. Wir haben gesagt, das ist wegen Schengen notwendig und so beschlossen. Wir können nicht zurückgehen, und wir wollen das nicht neu vorlegen. Die durch den erwähnten Bundesbeschluss angenommenen Neuerungen wie die Erfassung des Waffenbesitzes, die Meldepflicht für Sport- und Jagdwaffen oder die Regelung des Erbganges stehen vorliegend nicht zur Diskussion. [PAGE 368]

Weder der Bundesbeschluss noch die aktuelle Gesetzesrevision sehen für den Erwerb durch Erbgang eine Registrierung der Erwerber vor. Das ist für die Waffenbesitzer von grosser Bedeutung, denn es sind ja nicht alle Menschen, die eine Waffe besitzen, juristisch geschult.

Sie haben gehört, dass in der Schweiz in den Häusern viele Waffen vorhanden sind. Es wurde die Zahl von 1,5 Millionen Waffen genannt, 2 Millionen ist eine andere Zahl, die genannt wurde. Ich bin nicht beunruhigt deswegen. Denn es ist ja eigentlich ein gutes Zeichen, dass das möglich ist, dass all diese Waffen vorhanden sind und die Leute sie verantwortungsvoll benutzen. Es ist gesagt worden, ein Grossteil der Delikte in der Schweiz seien Beziehungsdelikte. Da haben Sie Recht. Aber das sagt nichts aus über die Waffe. Wer ein Beziehungsdelikt begeht, begeht es mit irgendetwas, vielleicht auch mit einer Waffe. Sie können nicht ein Waffengesetz machen, das verunmöglicht, dass künftig in einem Haus, in dem es auch eine Waffe gibt, ein Beziehungskonflikt entsteht. Es ist hier auf Experten verwiesen worden - es gibt halt sehr viele Experten, wir haben auch Experten, andere Experten, und diese Experten sagen, es sei hochumstritten, ob ein restriktives Waffengesetz den Waffengebrauch überhaupt verhindere oder nicht.

Es ist klar: Kriminelle, Berufskriminelle, werden immer zu Waffen kommen. Aber es ist auch klar, dass solche, die ein Beziehungsdelikt begehen wollen, irgendeinen Gegenstand, der in der Nähe ist, für das Töten benutzen werden; sei es eine Waffe, sei es ein Messer. Das kennen Sie alle von kriminellen Vorgängen; wir sehen in den Polizeirapporten, mit welch unglaublichem Handwerkszeug Mordtaten verübt werden. Ich will das nicht auf die leichte Schulter nehmen; aber ich meine, es ist eine Illusion, dass man mit einem viel restriktiveren Gesetz die Zahl der Beziehungsdelikte reduzieren kann.

Noch zur Frage, die namentlich von Herrn Hofmann aufgeworfen wurde, zur Munitionsabgabe: Es ist klar, dass die Munition allein nicht gefährlich ist, und die Waffe ohne Munition ist auch nicht gefährlich; sie ist erst in der Kombination mit Munition gefährlich. Die Munitionsabgabe im Handel oder an Schiessanlässen ist in den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes geregelt. Der Grundsatz ist klar: Für die Munition gelten die gleichen Grundsätze wie für den Waffenerwerb. Wer die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt, erfüllt sie auch für den Erwerb von Munition; das sind die gleichen Leute, man muss hier die gleich strengen Anforderungen erfüllen.

Schon der Bundesbeschluss zu Schengen regelt den Erwerb und Besitz von Munition eindeutig. Daher ist er in der jetzigen Revision nicht mehr neu aufgenommen worden. Ich muss Ihnen auch sagen: Es ist interessant, dass für die Kreise, die für ein restriktives Waffengesetz sind, oder dass namentlich für die polizeilichen Kreise, welche die Mängel beim bestehenden Gesetz angeführt haben, die Munition kein wesentliches Problem ist. Sie nennen Waffen, Imitationen von Waffen usw.; aber die Munition ist nicht ihr Problem. Vielleicht liegt das auch daran, dass eine Waffe wesentlich sichtbarer als Munition ist; das ist klar, das könnte der Grund sein. Aber es ist der Grundsatz: Die Voraussetzungen für den Munitionserwerb und für den Waffenerwerb sollen gleich sein. Die Revisionsvorlage und deren Behandlung durch die Kommission ändern an dieser europäischen Regelung nichts. Darum ist jetzt nur von den Waffen gesprochen worden, weil Erwerb und Besitz von Munition bereits geregelt worden ist.

Auf die anderen Fragen möchte ich dann bei der Detailberatung eingehen. Frau Langenberger hat einige Fragen gestellt, namentlich was die Waffensammler anbelangt. Sie erlauben, dass ich bei der Behandlung von Artikel 2 dann darauf eingehe. Es wurde auch die Frage gestellt, was mit einer Waffe geschehen muss, welche auf dem Estrich liegt und nicht gemeldet worden ist. Herr Hofmann, wenn Sie erlauben, werde ich dann auch bei der Detailberatung bei der entsprechenden Bestimmung darauf eingehen.

Damit bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Sie ist eine Gratwanderung, und sie enthält Bestimmungen, welche die legitimen Bedürfnisse für die einen befriedigen und für die anderen nicht. Darum herum kommen wir bei einer solchen Regelung nicht. Es ist ein Beitrag, um die Mängel des bestehenden Waffengesetzes auszumerzen. Ich danke Ihrer Kommission für die äusserst positive Aufnahme dieser Vorlage. Der Bundesrat wird sich praktisch in allen Punkten der ständerätlichen Fassung anschliessen können.