Lexipedia

preparatory:AB 69748

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2006-12-18

Wortprotokoll

Nach Artikel 136 Absatz 2 der Bundesverfassung bildet die Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden einen Teil des Stimmrechtes. Daher fällt auch das Sammeln von Unterschriften in den grundrechtlichen Schutzbereich der politischen Rechte. Dieser verfassungsmässige Schutz bedeutet jedoch noch nicht, dass organisierte Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund nicht einer Bewilligungspflicht unterstellt werden können. Eine Bewilligungspflicht darf nach Doktrin und Rechtsprechung dann verlangt werden, wenn Unterschriftensammlungen von einem Aufstellen von Tischen, so [PAGE 1879] heisst es in den Entscheiden des Bundesgerichtes, oder von Informationsständen begleitet werden. Die herrschende Doktrin lehnt heute jedoch eine Bewilligungspflicht für Unterschriftensammlungen von Kleinstgruppen ab, die nicht mit Installationen verbunden sind. Die Rechtsprechung hingegen lässt sie nach wie vor zu. Bei Bewilligungspflicht darf auch eine Gebühr verlangt werden. So oder so: Die Bewilligungspflicht und erst recht weitere Einschränkungen müssen jedoch rechtsgleich und verhältnismässig auferlegt werden. Nur wo die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wird, darf eine Bewilligungspflicht greifen. Die Fragen können also nur in Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall beurteilt werden, d. h. unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten, der Anzahl gleichzeitig laufender Volksbegehren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindestufe, z. B. auch der Frequenz und der Dauer der Unterschriftensammlungsaktionen und weiterer damit verbundener Aktionen.