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preparatory:AB 69926

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19

Wortprotokoll

Artikel 1b regelt die Patentierbarkeit von Sequenzen von Genen. Absatz 1 schliesst die Patentierung von Sequenzen von Genen in der natürlichen Umgebung aus. Absatz 2 stellt klar, dass abgeleitete Sequenzen von Genen patentiert werden können, und zwar wird festgelegt, unter welchen Bedingungen. Unter einer abgeleiteten Sequenz werden Nukleotid- oder Aminosäurensequenzen verstanden, die ausgehend von der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens bereitgestellt werden und mit Letzterer funktionsäquivalent sind. Die Patentierung einer abgeleiteten Sequenz setzt voraus, dass sie erstens nicht naturidentisch ist, zweitens technisch hergestellt wird, dass drittens eine Funktion der Sequenz konkret beschrieben wird und viertens die übrigen Patentierungskriterien nach Artikel 1 des Patentgesetzes erfüllt sind. Damit schliessen wir aus, dass es möglich ist, ein Patent auf reine Entdeckungen zu erhalten.

Was sind denn die übrigen Patentierungskriterien nach Artikel 1? Das Ergebnis muss neu sein, nicht naheliegend, es [PAGE 1937] muss - jemand hat das schön gesagt - ein kreatives Überspringen des allgemeinen Erwartungshorizontes vorliegen. Schliesslich muss das Ergebnis gewerblich anwendbar sein. Die zu offenbarende Funktion ist jede nützliche Wirkung oder Eigenschaft, die ein technisches Problem löst. Eine Erfindung betreffend Sequenzen von Genen setzt folglich Isolation und Funktion einer Sequenz voraus.

Die Minderheit I (Menétrey-Savary) möchte nun ein ganz generelles Verbot von Patenten auf Gensequenzen, und die Kommissionsmehrheit teilt eben nicht die Bedenken der Minderheit, dass Patente auf Gensequenzen die Forschung behindern oder zu unerwünschten Monopolsituationen führen könnten. Die Vorlage enthält die erforderlichen Schranken, die sicherstellen, dass die weiterführende Forschung durch Patente nicht behindert oder entmutigt wird. Ein Patentierungsverbot für Gensequenzen würde im Gegenteil dazu führen, dass ein Anreiz für die Forschung auf diesem Gebiet fehlt. Verfahrens- oder Verwendungspatente bieten nämlich keinen angemessenen Schutz. Ein Herstellungsverfahren lässt sich nur einmal schützen, danach ist es bekannt und patentrechtlich nicht mehr neu. Es wird auch dadurch nicht wieder neu, dass es zur Herstellung einer unbekannten Gensequenz verwendet wird. Verwendungspatente schützen nur die Nutzungsmöglichkeit einer Gensequenz, aber nicht die Herstellung zu diesem Zweck. Der Patentinhaber kann daher nur gegen den Verwender, z. B. ein Spital, vorgehen, nicht aber gegen den Hersteller. Das wäre unbefriedigend. Ein Patentierungsverbot für Gensequenzen geht nach Ansicht der Mehrheit zu weit.

Ein generelles Patentierungsverbot für Gensequenzen lässt sich nach Auffassung der Mehrheit auch nicht ethisch rechtfertigen. Das häufig angerufene Prinzip des Erbes der Menschheit verbietet beispielsweise niemandem die Nutzung von genetischen Informationen zum Wohl des Menschen. Auch das Argument, Gensequenzen seien keine Erfindungen, sondern Entdeckungen, greift zu kurz. Es ist bereits mehrmals auf diese besondere Begrifflichkeit im Patentrecht hingewiesen worden. Die Mehrheit erachtet zudem ein Patentierungsverbot für Gensequenzen als nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das internationale Recht verbietet uns, Erfindungen von der Patentierung auszuschliessen, wenn ihre Nutzung im Übrigen erlaubt ist.

Ich beantrage Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.