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preparatory:AB 70255

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Vorerst zum Streichungsantrag Hofmann Hans: Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, ihn abzulehnen. Es ist eine Frage der Rechtssicherheit, dass wir hier etwas erwähnen. Wird nicht geregelt, wie solche Vereinbarungen in die behördliche Verfügung überführt werden, besteht - allerdings nur im eingeschränkten Rahmen, den Absatz 2 noch erlaubt - weiterhin die Möglichkeit, dass Verfügungen und Vereinbarungen nebeneinander bestehen. Dass Verfügungen und Vereinbarungen nebeneinander bestehen, wollen wir mit dieser Vorlage ja gerade verhindern. Deshalb müssen wir etwas sagen.

Nun, was wollen wir sagen? Wir haben die Version des Nationalrates mit dem Antrag der Kommission etwas angereichert oder geklärt. Wir haben nun den Einzelantrag Schweiger. Dieser will einfach den Ausdruck "gemeinsame Anträge" einbringen. Herr Schweiger hat das eingehend erklärt, ich muss es Ihnen nicht mehr erklären. Dann haben wir den neuen Antrag Schmid-Sutter Carlo. Herr Schmid übernimmt die "gemeinsamen Anträge" von Herrn Schweiger, verwendet im Übrigen den gleichen Text wie die Kommission und fügt dann noch den Satz an: "Von der Behörde nicht berücksichtigte Vereinbarungen oder Vereinbarungsteile entfalten keinerlei Rechtswirkungen." Persönlich bin ich der Auffassung, dass der letzte Satz, der von Herrn Schmid beantragt wird, an sich genau das enthält, was ich Ihnen vorher etwas breiter über die Wirkungen von nicht berücksichtigten Vereinbarungen usw. dargelegt habe.

Was die Frage "gemeinsame Anträge" betrifft, kann ich sagen: Mit dieser jetzt auch von Herrn Schmid übernommenen Formulierung des Einzelantrages Schweiger ist beabsichtigt, dass Vereinbarungen ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörden gelten. Damit will man sicherstellen, dass Vereinbarungsinhalte, welche nach Absatz 2 zulässig sind und nicht in die behördliche Verfügung überführt werden, keine Rechtswirkung entfalten. Im Ergebnis führt dies aber zu keiner anderen Rechtswirkung, als es bei der Formulierung der Kommission der Fall ist. Ich sage es nochmals: Vereinbarungen über Verpflichtungen, die öffentliches Recht betreffen, werden nach Massgabe des pflichtgemässen behördlichen Ermessens in der Verfügung berücksichtigt. Werden sie nicht berücksichtigt, können sie vom Verband nicht durchgesetzt werden. Verpflichtungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können gar nicht vereinbart werden.

Meine persönliche Auffassung ist die: Man könnte an sich durchaus dem neuen Antrag Schmid-Sutter Carlo zustimmen; er enthält eigentlich alle Aspekte, ist aber etwas klarer und detaillierter als der Antrag der Kommission.