preparatory:AB 70423
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Wir haben Ihnen im Entwurf vorgelegt, dass die Grenze bei zwei Jahren liegen soll; die Minderheit beantragt Ihnen ein Jahr.
Warum ersuche ich Sie, wie die Mehrheit es unterstützt, bei zwei Jahren zu bleiben? Eines der Ziele der Strafprozessordnung ist die Steigerung der Effizienz. Strafverfahren sollen unter Wahrung der rechtsstaatlichen Garantie möglichst rasch abgeschlossen werden können, dies nicht zuletzt auch im Interesse der beschuldigten Person selber. Die Möglichkeit der Beurteilung durch ein Einzelgericht ist eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles. Dabei ist die Grenze von zwei Jahren von zwei Seiten her zu betrachten. Zum einen geht es dabei um das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft kann Strafbefehle für eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten erlassen. Der Antrag der Minderheit hat somit zur Folge, dass sich ein Einzelgericht nur mit jenen Fällen befasst, in denen die Staatsanwaltschaft eine Strafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr beantragt, also nur mit diesen wenigen Fällen. Zum anderen ist die Grenze von zwei Jahren aber auch im Zusammenhang mit [PAGE 996] dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zu sehen, der ja am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Dort haben wir die Grenze für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf zwei Jahre festgesetzt. Einzelgerichte sollen im Wesentlichen Fälle beurteilen, bei denen zwar kein Strafbefehl möglich ist, aber eine bedingte Strafe in Betracht kommt. Darum sind die zwei Jahre wohl das Richtige und liegen in der Zielrichtung der Strafprozessordnung.
Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit, welche den bundesrätlichen Antrag unterstützt, zu unterstützen.